Ferienwohnung Ferienhaus

In Bezug auf Reklamationen und Schadenersatzansprüche ist die Rechtslage bei Ferienwohnungen und -häusern je nach Art der Buchung unterschiedlich.
Bucht man bei einem Reiseveranstalter, so gilt das Reisevertrags-recht, auch wenn nur eine Reiseleistung, d.h. die Vermietung, erbracht wird (BGH, NJW 1992, 3158) und der Urlauber die Kosten für die Anfahrt selbst trägt. Er sollte darauf achten, dass der Katalog die Ferienwohnung bzw. das Ferienhaus genau beschreibt. Beispielsweise besteht nämlich kein so genannter Reisemangel, solange der Urlauber nur ein bestimmtes Zielgebiet bucht und dann eine Unterkunft in einem anderen Ort zugewiesen bekommt, als das Reisebestätigungsschreiben angibt. Laut einem Urteil des Landgerichts Hannover hält sich der Veranstalter dabei immer noch an seine Leistungsverpflichtung (LG Hannover, AZ 3 F 34/85, NJWRR 1986, 213).

Auch die Vermietung durch einen vorgeschalteten Vermittler erfolgt nach dem Reisevertrags-recht. Der Vermittler ist als Reiseveranstalter anzusehen, gleichgültig, ob er zusätzliche Leistungen, etwa gemäß einem Prospekt, übernimmt oder die Reise lediglich organisiert.

Bei der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft durch den Eigentümer wird dagegen das Mietrecht angewendet. Der Urlauber sollte seine vorübergehende Bleibe unbedingt auf offensichtliche Mängel überprüfen, denn ansonsten stehen ihm keine Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche zu, es sei denn, der Vermieter handelt arglistig. Mietet man ein Ferienhaus im Ausland, kommt in der Regel das dortige Recht zum Tragen.

§§ 535ff. BGB; 24 ZPO

Siehe auch Reisepreisminderungen, Reisereklamationen

sind anders als sog. Zweitwohnungen nur beschränkt nutzbar. Für sie besteht eine aus dem Grundbuch nicht ersichtliche öffentlich-rechtliche Zweckbindung. Danach ist die Nutzung auf Zwecke des Fremdenverkehrs und des Tourismus beschränkt. Die Benutzung durch den Eigentümer ist nur in geringem Umfang (etwa 1 Monat im Jahr) zulässig. Unzulässige Nutzung kann durch Verwaltungszwang verhindert bzw. unterbunden werden. F. zur eigenen Nutzung sind steuerlich nicht begünstigt. S. Eigenheimzulage, Zweitwohnungssteuer.

Im Mietrecht :

Auf Grund des sog. Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes können Ferienwohnungen unter bestimmten Umständen dauerhaft als Mietwohnungen vermietet werden. Diese für die Schaffung von weiterem Wohnraum prinzipiell sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme hat allerdings für die betroffenen Mieter den Nachteil, dass auf solche Mietverträge die Kündigungsschutzvorschriften nicht anwendbar sind. So kann ein unbefristeter Mietvertrag über eine Ferienwohnung ohne entsprechende Kündigungsgründe beendet werden. Ein derartig vermieterfreundliches Kündigungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn sich das Ferienhaus bzw. die Ferienwohnung in einem sog. Ferienhausgebiet befindet, die Wohnung nach dem 1.6.1990 und vor dem 1.6.1995 vermietet worden ist und der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass der Mieter eine Ferienwohnung bzw. ein Ferienhaus anmietet und Mieterschutzrechte damit ausscheiden.
Weitere Stichwörter:
Kündigungsschutz, Kündigungssperrfrist, Räumungsfrist, Vollstreckungsschutz




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