Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung

(steuerl.) Verjährung (11). Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist auf Grund einer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund einer Aufforderung des Finanzamts, eine Steuererklärung, eine Steueranmeldung oder eine Anzeige/Antrag einzureichen, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wurde (§ 170 II, III AO). Unabhängig hiervon beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern. Für die Erbschaftsteuer gelten Sonderregelungen (§ 170 V AO). Für die Wahrung der Frist genügt es, wenn der Steuerbescheid den Bereich des für die Festsetzung zuständigen Finanzamts verlassen hat bzw. wenn bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung ausgehändigt wird. Der Ablauf der F. kann gehemmt werden; Ablaufhemmung.

Verjährung.




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