Firma

Dieser Begriff stammt aus dem Handelsrecht und bezeichnet den Namen, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt.
Die Firma eines Einzelkaufmanns muss grundsätzlich seinen Namen enthalten. Darüber hinaus können weitere Zusätze zum Tätigkeitsgegenstand hinzukommen. Mit diesen Zusätzen ist allerdings Vorsicht geboten, weil damit keine Täuschung über ein Gesellschaftsverhältnis, die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die besonderen Verhältnisse des Geschäftsinhabers verbunden sein darf.
Auch bei sonstigen Personengesellschaften, wie der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, muss wenigstens der Name eines der Gesellschafter in der Firma vorhanden sein und es muss aus diesem Firmennamen erkennbar sein, dass mehrere Personen mit ihr verbunden sind, wobei ein »& Co« ausreichend ist.
Die Firmennamen von sogenannten juristischen Gesellschaften, wie GmbH\'s und Aktiengesellschaften, können einen Namensbestandteil des Hauptgesellschafters ebenso haben wie auch als reine Sachfirma titulieren. Inwieweit der Najne ordnungsgemäss ausgewählt wurde, ist allerdings vom Registergericht noch zu überprüfen. Diese Gesellschaften müssen im Firmennamen auch den entsprechenden Hinweis für ihre Gesellschaftsform haben.
Die Firma ist auch namensrechtlich geschützt, sie kann sich also grundsätzlich dagegen wehren, dass noch jemand anderer diese spezielle Bezeichnung für sein Handelsgeschäft auswählt.

Name, unter dem ein Vollkaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, nicht jedoch das Unternehmen, das umgangssprachlich oft als F. bezeichnet wird. Ein Kaufmann kann unter seiner F. klagen und verklagt werden. Die F. muß (jedenfalls bei Gründung des Unternehmens) die Person des Inhabers erkennen lassen. Der Einzelkaufmann muß deshalb seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden; die offene Handelsgesellschaft den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter; die Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz; bei Kapitalgesellschaften ist der Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens oder auf die Person eines Gesellschafters erforderlich. Zusätze dürfen nicht zur Täuschung führen. Wird die F. vom ursprünglichen Inhaber veräußert, so wird vom Grundsatz der F.-Wahrheit zugunsten des Grundsatzes der F.Beständigkeit abgewichen, so daß die F. unverändert fortgeführt werden darf. F. am selben Ort müssen sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden.

ist gemäß § 17 I HGB der Name, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und im Handelsregister eingetragen wird, vgl. §29 HGB. Die F. und der bürgerliche Name des Einzelkaufmanns können identisch sein, sie können aber auch voneinander abweichen. Gemäß §17 II HGB kann der Kaufmann sowohl unter seiner F. als auch unter seinem bürgerlichen Namen klagen und verklagt werden.

Nach § 18 HGB n.F. ist nunmehr nahezu uneingeschränkt die Wahl einer Sachfirma möglich, solange die F. die Kennzeichnungsfunktion erfüllt und Unterscheidungskraft besitzt (vgl. § 18 I HGB) und gem. § 18 11 HGB eine Irreführung auch im Hinblick auf §§12 BGB, 3 UWG ausgeschlossen ist. Insbesondere muß sich die F. gem. § 30 HGB von anderen ortsansässigen Firmen unterscheiden.

der Name eines Vollkaufmanns (Kaufmann) , unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, unter dem er klagen und verklagt werden kann, §§ 17,4 Abs. 1 HGB. Für jede Rechtsform, in der ein Handelsgeschäft betrieben werden kann (Einzelkaufmann, OHG, KG, GmbH, AG, Genossenschaft) schreibt das Gesetz jeweils vor, welchen Mindestinhalt die F. haben muss (sog. Firmenkern). Daneben können Zusätze zur Firmenbildung verwendet werden. Diese dürfen aber nicht zu einer Täuschung des Geschäftsverkehrs führen (§ 18 Abs. 2 HGB - Grundsatz der Firmenwahrheit). Die F. ist je nach der Rechtsform des Unternehmens Personenfirma, Sachfirma oder eine Kombination von beiden (gemischte Firma). Man unterscheidet die ursprüngliche (bei Geschäftsgründung angenommene) und die von einem anderen Inhaber fortgeführte F. Die F. muss sich von allen am selben Ort bestehenden im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB) Verwechslungsgefahr. Sie geniesst Namensschutz (§ 12 HGB, § 16 UWG), Namensverletzung. Keine F. ist die Etablissementsbezeichnung. - Scheinkaufmann.

(§§ 17 ff. HGB), in der Umgangssprache gleichbedeutend mit dem Unternehmen selbst, ist rechtlich nichts anderes als der Name, unter dem der Kaufmann (und zwar der Vollkaufmann) im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt; der Kaufmann kann unter seiner F. klagen und verklagt werden. Die F. ist wie jeder andere Name rechtlich geschützt (Namensrecht). Man unterscheidet mehrere Arten der F.; Die Einzelfirma ist die F. eines Einzelkaufmanns, die Gesellschaftsfirma die einer Handelsgesellschaft; die Personenfirma wird aus dem Namen des Inhabers gebildet (so bei Einzelkaufmann, OHG, KG), die
Sachfirma dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt (so bei der AG, üblicherweise auch bei der GmbH). Für die Führung der
E. gelten die Grundsätze der Firmenwahrheit (die F. muss der wirklichen Sachlage entsprechen und darf keine täuschenden Zusätze enthalten), der Firmeneinheit (für ein Unternehmen darf nur eine einzige F. verwendet werden), der Firmenausschliesslichkeit (die F. hat sich deutlich von F. anderer Unternehmen an demselben Ort zu unterscheiden) und der Firmenöffentlichkeit (die F. ist im Handelsregister einzutragen). Der Erwerber eines Unternehmens kann die F. mit ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Inhabers fortführen. Die F. erlischt, wenn das Handelsgewerbe eingestellt wird oder keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr erfordert.

(§ 17 HGB) ist (nur) der Name des Kaufmanns, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (nicht dagegen auch das Unternehmen). Für die Gestaltung einer F. gelten feste Regeln (§§ 18 ff. HGB u.a., Personenfirma, Sachfirma). Insbesondere muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft haben und damit grundsätzlich wahr, klar, unterscheidungskräftig und frei von täuschenden Angaben (z.B. GbRmbH) sein. Die F. entsteht (originär) durch einfache Annahme (des Namens). Sie kann zusammen mit dem Geschäft übertragen werden. Sie soll nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig fortgeführt werden. Sie endet mit der Beendigung des kaufmännischen Handelsgewerbes. Bei Ein- zelkaufleuten muss sie seit 1998 die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau o- der eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. e.K., e. Kfm., e. Kfr.) enthalten (§ 19 HGB). Kapitalgesellschaften dürfen eine Sachfirma annehmen. Zulässig sind dabei Phantasiebezeichnungen. Unter seiner F. kann der Kaufmann klagen und verklagt werden. In der Umgangssprache ist F. gleichbedeutend mit Unternehmen. Lit.: Scheibe, R., Der Grundsatz der Firmen Wahrheit, JuS 1997, 414; Bokelmann, G., Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 5. A. 1999

Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann (§ 17 Abs. 1 u. 2 HGB).
Die Führung einer Firma setzt die Kaufmannseigenschaft voraus, die auch die Handelsgesellschaften besitzen (§ 6 Abs. 1 HGB). Die Firma ist nur der Name des Handelsgeschäfts und nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst. Sie kann nur mit dem Unternehmen zusammen und niemals selbstständig veräußert werden (§ 23 HGB); eine Veräußerung des Unternehmens ohne Firma ist aber möglich.
1) Das Gesetz enthält insbesondere in den §§ 18 ff. HGB zwingende Regelungen für die Firmenbildung. Die darin enthaltenen Firmengrundsätze sind in zweifacher Weise relevant: Das Registergericht prüft einen eventuellen Verstoß vor allem im Eintragungsverfahren (§29 HGB), aber auch im Firmenmissbrauchsverfahren (§ 37 Abs. 1 HGB i.V. m. § 140 FGG) und im Amtslöschungsverfahren (§§ 142, 144a FGG). Dritte können gemäß § 37 Abs. 2 HGB Unterlassung eines unzulässigen Firmengebrauchs verlangen, soweit sie dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Nach den §§ 18 ff. HGB gelten folgende Firmengrundsätze:
a) Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit hat zwei Ausprägungen. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie muss sich weiterhin von allen an demselben Ort eingetragenen Unternehmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Die Eignung zur Kennzeichnung und die Unterscheidungskraft sind nach der Rechtsprechung keine voneinander trennbaren Rechtsbegriffe. Die Eignung zur Kennzeichnung ist eine Folge der Unterscheidungskraft (BayObLG BB 1999, 1401). Entscheidend ist daher der Begriff der Unterscheidungskraft.
Das frühere Firmenrecht (bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998) verlangte von dem Einzelkaufmann die Führung einer Firma, die seinen Vor-und Zunamen beinhaltete (Personalfirma), die Firma der GmbH konnte nach § 4 GmbHG a. F. auch „von dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein” (Sachfirma).
Die Neufassung des § 18 Abs. 1 HGB stellt demgegenüber lediglich die Anforderung, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Es sind Personalfirmen und Sachfirmen, aber auch Fantasiebezeichnungen zulässig. § 18 Abs. 1 HGB gilt für alle Kaufleute, auch für die GmbH und AG.
Jede neue Firma muss sich von den am gleichen Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Die Unterscheidbarkeit ist dann gegeben, wenn keine Verwechslungen hervorgerufen werden können. Verwechslungsgefahr besteht z. B. dann, wenn die Firmen im Kern übereinstimmen und nur verschiedene Rechtformzusätze hinzugefügt sind. Dies gilt auch für das Verhältnis der Firma der GmbH & Co. KG zur Firma ihrer Komplementär-GmbH (BGHZ 80, 353). Um diese Verwechslungsgefahr zu vermeiden, wird häufig die Komplementär-GmbH als „Verwaltungs-GmbH” gegründet und bei der Firmierung der KG der Zusatz „Verwaltungs” weggelassen. Es ist aber auch möglich, der Komplementär-GmbH einen Namen zu geben, der in der Firmierung der KG nicht auftaucht (AlfaGmbH & Co. KG mit dem Komplementär Beta-GmbH).
Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB). Weiterhin ist ein Rechtsformzusatz erforderlich (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, §§ 4, 279 AktG, § 3 GenG).
Angaben i S. d. § 18 Abs. 2 HGB sind alle objektiv nachprüfbaren Aussagen. Sie sind irreführend, wenn sie geeignet sind, aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen der betroffenen Verkehrskreise eine irrige Vorstellung über die Aussage hinsichtlich der Firma zu erwecken. Die Angabe muss für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein. Die frühere Rechtsprechung zum Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB wurde von dem Gesetzgeber als zu restriktiv empfunden (Reff ZIP 1996, 1445f.). Die Rechtsprechung zu § 18 Abs. 2 HGB a. E kann daher nicht ungeprüft übernommen werden.
So hat z.B. BGHZ 53, 339 angenommen, dass der Zusatz „Euro” bei einem kleineren Unternehmen die falsche Vorstellung erwecke, es handele sich um ein nach Größe und Marktstellung den Verhältnissen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen. Unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien entschied nach Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes das OLG Hamm (OLG-Report 1999, 343), die Zusätze „Euro” oder „European” seien auch bei kleineren Unternehmen grundsätzlich nicht zur Irreführung geeignet.
c) Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass die Firma in bestimmten Fällen unverändert bestehen bleiben darf, obwohl sie unrichtig (unwahr) geworden ist. Die Unrichtigkeit kann u. a. darauf beruhen, dass in der Firma der Name des Inhabers enthalten ist und sich dieser geändert hat (§ 21 HGB), der Inhaber des Handelsgeschäfts rechtsgeschäftlich oder kraft Erbfolge gewechselt hat (§ 22 HGB) oder Gesellschafter eM- oder ausgetreten sind (§ 24 HGB).
Beispiel: Der Kaufmann K führt das „Autohaus K e. K.”. Er verkauft das Unternehmen an den M. M darf das Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 HGB mit der Zustimmung des K unter der bisherigen Firma „Autohaus K e. K.” weiterführen. Aus der „V-OHG” scheidet der Gesellschafter V aus. Die Gesellschaft darf den Namen „V-OHG” nach § 24 Abs. 2 HGB mit Zustimmung des V fortführen.
d) Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit darf ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. Ausnahmen bestehen, wenn ein Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, die organisatorisch voneinander getrennt
und selbstständig sind. Auch Zweigniederlassungen dürfen eine eigene Firma haben. In dieser muss allerdings auch die Firma der Hauptniederlassung genannt sein und deutlich werden, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt.
e) Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit verpflichtet zur Kundgabe der Firma. Dem dient vor allem die Eintragung im Handelsregister (§ 29 HGB) und die Verpflichtung, auf den Geschäftsbriefen Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer anzugeben (§§ 37 a Abs. 1, 125 a HGB, § 35 a GmbHG, § 80 AktG).
2) Für den Firmenschutz sind spezielle Regelungen in § 15 MarkenG und § 37 Abs. 2 HGB enthalten. Die Firma kann weiterhin nach § 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB und den §§ 1 und 3 UWG geschützt sein (vgl. obenstehende Grafik).
a) Die Firma ist Teil der nach dem MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnungen (§§ 1, 5 MarkenG). Nach § 15 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein Ausschließlichkeitsrecht. Im geschäftlichen Verkehr ist die geschäftliche Bezeichnung vor der Verwendung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen mit Verwechslungsgefahr geschützt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen genießen weiterhin einen Schutz vor Rufausbeutung und -beeinträchtigung (§ 15 Abs. 3 MarkenG).
b) Die Bedeutung des § 37 Abs. 2 HGB ist relativ gering, da nach dieser Vorschrift nur die registerrechtliche Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung geltend gemacht werden kann. Ein „unbefugter” Firmengebrauch i. S. d. § 37 Abs. 2 HGB setzt voraus, dass die Firma nach den §§ 18 ff. HGB unzulässig ist.
c) § 15 MarkenG ist eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich § 12 BGB ausschließt (BGH NJW 1998, 2045). Ein ergänzender Firmenschutz nach § 12 BGB kommt aber im außergeschäftlichen Verkehr in Betracht.
Beispiel: Verwendung eines Firmennamens als Domainname für eine private Homepage. Hier greift §15 MarkenG nicht ein, da keine Verwendung „im geschäftlichen Verkehr” (§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG) erfolgt.
d) In seinem Anwendungsbereich schließt § 15 MarkenG auch die §§823 Abs. 1 BGB und 1 UWG aus (BGHZ 138, 349 — Mac Dog).

1.
F. ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Kaufmann (auch Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Die F. bezeichnet den Kaufmann als Inhaber des Handelsgeschäfts, ist aber lediglich sein Name. Daraus folgt, dass der Kaufmann zwar z. B. unter seiner F. klagen und verklagt werden kann (§ 17 II HGB), Träger aller Rechte und Pflichten (insbes. Vertragspartner und Prozesspartei) aber der Kaufmann, nicht etwa die F. ist. Der Kaufmann kann auch unter seinem bürgerlichen Namen Handelsgeschäfte abschließen, andererseits im privaten Rechtsverkehr seine F. verwenden. Einzel-F. ist die F. eines Einzelkaufmanns, Gesellschafts-F. die F. einer Handelsgesellschaft. Personen-F. oder Personal-F. ist eine F., die den Namen des Inhabers oder eines der (auch früheren) Inhaber enthält; Sach-F. eine F., die sich auf den Gegenstand des Unternehmens bezieht (z. B. Bremer HolzhandelsAG). Die F. setzt die Kaufmannseigenschaft voraus. Sie erlischt deshalb, wenn das Unternehmen endgültig eingestellt oder ein Handelsgewerbe nicht mehr betrieben (und die F. deshalb im Handelsregister wieder gelöscht) wird. Die F. kann auf eine andere Person übertragen werden, aber nur zusammen mit dem Handelsgeschäft, für das sie geführt wird (§ 23 HGB). Von dem Rechtsbegriff F. zu unterscheiden ist ein Markenname (Marken), die gebräuchliche Bezeichnung des Unternehmens (z. B. X-Werk) und die geschäftliche Bezeichnung nichtkaufmännischer Kleinbetriebe (sog. Etablissementsbezeichnungen, z. B. Malermeister Klecksl). Das - früher wesentlich strengere - F.recht ist durch das HandelsrechtsreformG vom 22. 6. 1998 (BGBl. I 1474) ab 1. 7. 1998 grundlegend liberalisiert worden.

2.
Demnach gilt jetzt folgendes:

a) Der Grundsatz, dass Einzelkaufleute und Personengesellschaften nur eine Personal-F., Kapitalgesellschaften dagegen z. T. nur eine Sach-F. führen dürfen, ist entfallen. Vielmehr steht es jedem Kaufmann grdsätzl. frei, bei der Bildung seiner F. eine Personal-F., eine Sach-F. oder auch eine reine Fantasie-F. (z. B. Sieben Zwerge GmbH) zu wählen. Dies gilt sowohl für Einzelkaufleute als auch für Gesellschaften. Die F. muss lediglich zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und hinreichende Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 I HGB). Eine derartige Unterscheidungskraft muss daher auch einer Fantasie-F. zukommen, kann hier aber andererseits durchaus eher gegeben sein als bei einer reinen Sach-F. von Wettbewerbern im selben Geschäftszweig. Die F. darf keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 II HGB, F.wahrheit). Im Interesse der Transparenz und der Information muss zur Offenlegung der Haftungsverhältnisse die F. aller handelsrechtlichen Unternehmensformen die Bezeichnung ihrer (aktuellen) Rechtsform als Zusatz enthalten, wobei eine allgemeinverständliche Abkürzung genügt (z. B. Aktiengesellschaft, KG, GmbH, eingetragene Genossenschaft oder eG). Einzelkaufleute haben (zur Unterscheidung von den o. g. Etablissementsbezeichnungen) in ihrer F. die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann (Kauffrau)“ oder eine entsprechende Abkürzung (insbes. e. Kfm., e. Kfr.) zu verwenden (§ 19 I HGB).

b) Um einem Unternehmen den erworbenen Ruf und seine Geschäftsbeziehungen unbeeinträchtigt zu erhalten, darf die F. zwar auch fortgeführt werden, wenn sie den veränderten Verhältnissen nicht mehr entspricht (sog. F.beständigkeit). Dies gilt insbes., wenn sich der in der F. enthaltene Name des Inhabers oder eines Gesellschafters ändert (§ 21 HGB), ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen mit Einwilligung des bisherigen Inhabers (oder der Erben) in die Fortführung der F. (auch mit dem Namen des bisherigen Inhabers) erworben wird (§ 22 HGB) oder bei Änderung im Gesellschafterbestand (§ 24 HGB). In allen diesen Fällen muss aber die F. einen Zusatz erhalten, die durch Hinweis auf die nunmehrige Rechtsform die aktuellen Haftungsverhältnisse offenlegt (§ 19 I HGB, §§ 4, 279 I AktG, § 4 GmbHG, § 3 I GenG). Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien keine natürliche Person persönlich haftet (GmbH & Co), muss die F. auch eine Bezeichnung enthalten, die diese Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 II HGB, § 279 II AktG, z. B. GmbH & Co. KG aA). Soweit in Sondervorschriften strengere Anforderungen gestellt werden (z. B. Aufnahme der Bezeichnung „Bank“ nach § 39 KWG oder „Steuerberatungsgesellschaft“ nach § 53 StBerG), bleiben diese unberührt.

c) Darüber hinaus darf die F. keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über für die angesprochenen Geschäftskreise wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (§ 18 II 1 HGB; F.klarheit). Dies betrifft nicht nur täuschende oder irreführende Zusätze zum sog. Firmenkern, d. h. dem Mindestinhalt einer F.; vielmehr werden sämtliche Bestandteile der F. sowie die F. insgesamt hiervon erfasst. Andererseits scheiden Angaben aus, die in ihrer wettbewerblichen Relevanz für die Beteiligten von nebensächlicher Bedeutung sind (z. B. ggfs. eine ungenaue Ortsangabe). Bei der Eintragung der F. in das Handelsregister wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie „ersichtlich“ (§ 18 II 2 HGB), d. h. ohne eingehende Prüfung im Einzelfall zu bejahen ist. Sonstige Verstöße werden nur auf Unterlassungsklage eines Wettbewerbers oder eines klagebefugten Verbandes nach § 8 UWG i. V. m. dem UnterlassungsklagenG (unlauterer Wettbewerb, unerlaubte Werbung) berücksichtigt (Firmenschutz).

3.
Die F. muss zum Handelsregister angemeldet, eingetragen und bekanntgemacht werden, desgleichen Änderungen oder ihr Erlöschen (§§ 29, 31 HGB). Bei Ladengeschäften und Gastwirtschaften ist die F. an der Außenseite oder am Eingang anzubringen (§ 15 a GewO). Für jedes Unternehmen darf nur eine einzige F. geführt werden (F.einheit). Nur wenn ein Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, kann er für jedes eine andere F. benutzen, für eine Zweigniederlassung die F. des Unternehmens mit einem entsprechenden Zusatz. Jede neue F. muss sich von allen an demselben Ort (Gemeinde) bereits bestehenden F. deutlich unterscheiden, damit sie nicht verwechselt werden können (F.ausschließlichkeit, § 30 HGB); ggfs. muss einer erst später einzutragenden F. ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden. Über unzulässige Führung einer F. s. Firmenschutz.

Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§§17, 18HGB). Die Firma kann mit dem bürgerlichen Namen des Kaufmanns übereinstimmen (Fa. Alfred Schulze, Inhaber Alfred Schulze). So ist es vorgeschrieben, wenn nur ein Kaufmann das Handelsgeschäft betreibt. Sie kann aber auch vom bürgerlichen Namen ihres Inhabers abweichen (Fa. Alfred Schulze, Inhaber Karl Müller). Das ist der Fall, wenn ein Kaufmann das Geschäft eines anderen gekauft oder geerbt hat. Auch Handelsgesellschaften führen eine Firma. Für die offene Handelsgesellschaft und die -»Kommanditgesellschaft ist vorgeschrieben, daß in der Firma der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters und ein das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses andeutender Zusatz (zum Beispiel & Co.) enthalten sein muß (§ 19 HGB). Die -»Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft können ihre Firma frei wählen. Die Firma wird in das Handelsregister eingetragen. Das Registergericht muß dabei darauf achten, daß sich eine neue Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheidet (§ 30 HGB).




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