Flüchtlinge und Vertriebene

Deutsche

Millionen Menschen mussten in den letzten Jahrzehnten im Gefolge der Weltkriege und der Unabhängigkeitsbewegungen der Dritten Welt ihre Heimat verlassen; die wichtigsten Ereignisse, die Flüchtlingsbewegungen auslösten: die russische Revolution, der türkisch-griechische Krieg von 1923, die Vertreibung der Deutschen aus den Gebieten östlich Oder-Neisse, aus dem Sudetenland und aus den Balkanstaaten, die Teilung des ehemaligen Britisch-Indiens, der israelisch-arabische Konflikt, der Bürgerkrieg in Pakistan
1971. Nach dem Völkerbund (1922: Nansenpass) nahmen sich seit 1943 die Vereinten Nationen der F. an (UNRRA, IRO, Hoher Kommissar für das Flüchtlingswesen). Die F. sind vielfach Staatenlose geworden. Eine Pflicht, F. auf-
runchmcn, besteht für keinen Staat; wenn er es aber tut, muss er ihnen gewisse Mindestrechte einräumen (Genfer Konvention vom 28.7.1951). Die Rechtsstellung der deutschen F. ist im Bundesvertriebenengesetz geregelt (auch Sowjetzonenflüchtlinge), die der ausländischen im Gesetz über die heimatlosen Ausländer.

1. Nach dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. 7. 1951 (BGBl. 1953 II 559) i. V. m. dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 31. 1. 1967 (BGBl. 1969 II 1293) sind F. Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. F. dürfen nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Kein F. darf in ein Land ausgewiesen werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Weitergehenden Schutz gewährt das Asylrecht; s. a. Ausländer, Fremdrenten.

2. Die Rechte der F., die als deutsche Volks- oder Staatsangehörige in das Gebiet der BRep. gekommen sind, sind im Bundesvertriebenengesetz geregelt.

ist allgemein der aus seiner jeweiligen Umgebung geflohene Mensch. Ihm stehen regelmäßig nur eingeschränkte Rechte zu. Besonders wichtig ist das Asylrecht. Lit.: Göbel-Zimmermann, R., Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1999; Jensen, /., Frauen im Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2003; Marx, R., Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung (Lbl.), 2007




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