Frieden

Zustand der Beziehungen zwischen zwei Staaten, die sich nicht im Kriegszustand miteinander befinden. Der Begriff F. kann also im Völkerrecht nur negativ definiert werden; F. ist daher auch der Zustand des sog. "Kalten Kriegs41. - Friedensschluss, die Beendigung des Kriegszustandes durch einen völkerrechtlichen Friedensvertrag. Der Kriegszustand wird jedoch häufig auch durch die tatsächliche Aufnahme normaler Beziehungen beendet.

ist im Völkerrecht der Zustand ungestörter Ordnung, in dem sich niemand gewaltsamer Mittel bedient, um seine besonderen Interessen durchzusetzen. Im Völkerrecht bildet den Gegensatz zum Frieden der Krieg, der durch Abschluss eines Friedensvertrags formell beendet wird. Im Frieden gelten die friedensrechtlichen Regeln des Völkerrechts (z.B. diplomatische Beziehungen, Auslieferung). Lit.: Rinke, B., Frieden und Sicherheit, 2004

Die Sicherung des F. zwischen den Völkern ist heute die zentrale Aufgabe des Völkerrechts. Diesem Ziel dient insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot. Die frühere Unterteilung des Völkerrechts in Friedensrecht und Kriegsrecht muss daher insoweit als überholt angesehen werden, als sich das Völkerrecht heute in erster Linie als Friedensordnung versteht. Krieg ist als Mittel der Politik verboten und nur zum Zweck der Selbstverteidigung oder im Rahmen eines Mandats der Vereinten Nationen erlaubt.




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