Früherkennung und Frühförderung

Im Sozialrecht :

Die Früherkennung und -förderung gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 30 SGB IX). Sie beinhaltet unter ärztlicher Verantwortung erbrachte Leistungen zum möglichst frühzeitigen Erkennen einer Behinderung und zur Entwicklung eines Behandlungsplans. Die Leistung wird als Komplexleistung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56 SGB IX) erbracht. Leistungen der Früherkennung und -förderung werden von den gesetzlichen Krankenkassen, den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung, der sozialen Entschädigung, der

Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe erbracht, soweit die Voraussetzungen des für sie massgeblichen Leistungsgesetzes vorliegen (§ 7 S. 2 SGB IX).




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