Früherkennungsuntersuchung

Im Sozialrecht :

Die Früherkennungsuntersuchungen dienen in der gesetzlichen Krankenversicherung neben der Früherkennung von Krankheiten auch der Kosteneinsparung. Die Untersuchung setzt nicht voraus, dass bereits Krankheitserscheinungen vorliegen. Die Früherkennungsuntersuchung beinhaltet nur diagnostische Massnahmen. Untersucht ein Arzt wegen einer vermeintlichen Krankheit, liegt keine Früherkennungsuntersuchung, sondern eine Untersuchung zur Krankenbehandlung vor. Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung, die insbesondere der Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Diabetes dient (§25 Abs. 2 SGB V). Diese allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen werden alle 2 Jahre durchgeführt. Voraussetzung der Untersuchung ist, dass sie der Erkennung von Krankheiten dient, die einer Behandlung zugänglich und im Vor- oder Frühstadium erfassbar ist. Krebsvorsorgeuntersuchung, * Kinderuntersuchung. Bei der Früherkennungsuntersuchung muss keine Praxisgebühr gezahlt werden. Die Früherkennungsuntersuchung gehört ferner zu den Leistungen der Sozialhilfe (§47 SGB XII). Der Leistungsinhalt entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.




Vorheriger Fachbegriff: Früherkennung von Krankheiten | Nächster Fachbegriff: Früheuthanasie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen