für behaltene Ankunft

Handelsklausel bei der Seeversicherung. Sie besagt, dass die Gefahr, für welche der Versicherer haftet, für ihn schon mit dem Zeitpunkt endet, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platz vor Anker geht. § 850 HGB.




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