Güteverfahren, Güteverhandlung

. Nach § 279 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des zivilprozessualen Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Diese Vorschrift findet in dem Verfahren vor den Gerichten der übrigen Gerichtsbarkeiten entsprechende Anwendung. (Im Strafprozess gibt es statt dessen das Sühneverfahren.) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Vorsitzende in einem förmlichen Güteverfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinwirken (§ 54 ArbGG). Das erfolgreich durchgeführte Güteverfahren endet zumeist in einem Vergleich.

besonders ausgestaltetes Sühneverfahren vor dem Arbeitsgericht. Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Bei Nichteinigung folgt die streitig. Verhandlung.

Gütestelle.

oder gütliche Beilegung des Rechtsstreits (§ 278 I ZPO) ist das Verfahren, das eine einverständliche Lösung eines Streites anstrebt. Im Zivilverfahrensrecht geht der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung voraus, sofern nicht bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat (derzeit in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen nicht geplant) oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint. Im Arbeitsverfahrensrecht (§ 54 ArbGG) beginnt die mündliche Verhandlung mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zweck der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Das G. endet vielfach mit einem Vergleich. Lit.: Morasch, Schieds- und Schlichtungsstellen in der Bundesrepublik, 1984; Feix, K., Die Verankerung ein- vemehmlicher Streitbeilegung, 2004

ist der besonders ausgestaltete Sühneversuch vor dem Arbeitsgericht (§ 54 ArbGG). Das G. findet vor dem Vorsitzenden statt, stellt den Beginn der mündlichen Verhandlung dar und endet, ggf. in einem weiteren Termin, soweit möglich mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs. Andernfalls schließt sich - unmittelbar oder später - die streitige mündliche Verhandlung an (§ 54 IV ArbGG).

die nach Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht zunächst vor dem Vorsitzenden stattfindende Verhandlung, bei der eine gütliche Einigung der Parteien erreicht werden soll. Ist die G. erfolglos, so kommt es i.d.R. zur streitigen Verhandlung; §§ 54ff. Arbeitsgerichtsgesetz. Areitsstreitigkeiten.

Im Arbeitsrecht:

ist die mündl. Verhdlg. vor dem Vorsitzenden des -Arbeitsgerichts zum Zwecke der gütl. Einigung der Part. (§ 54 I 1 ArbGG). Zu diesem Zwecke hat er das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern u. ggfs. präsente Beweismittel zu verwerten; eidl. Zeugenvernehmungen sind dagegen ausgeschlossen (§ 54I ArbGG). Die G. schliesst mit dem Abschluss eines Vergleiches o. der Ansetzung eines Termins zur streitigen Verhandlung durch verkündeten Beschluss, zu dem alsdann keine besondere Ladung mehr ergeht (§ 218 ZPO). Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann (§ 56 I 1 ArbGG). Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich ist, von den in § 56 I 2 ArbGG genannten prozessleitenden Verfügungen Gebrauch machen. Insbesondere kann er die Parteien zur Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze binnen bestimmter Frist auffordern, die Vorlage von Urkunden anordnen, das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, laden. Das Gericht hat die klärungsbedürftigen Punkte genau zu bezeichnen (AP 1 zu § 56 ArbGG 1979). Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Oberzeugung des Gerichtes ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Eine Verzögerung tritt ein, wenn eine Vertagung notwendig wird o. wenn das Gericht eine beabsichtigte Entscheidung zurückstellen muss. Massstab für die Beurteilung der Verzögerung ist die prozessuale Situation bei rechtzeitigem und verspätetem Vorbringen (vgl. Schaub, dtv — Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., 1992). Das Verschulden der Partei wird vermutet; sie muss sich also entlasten. Verfahren, die das Bestehen, das Nichtbestehen o. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, sind besonders zu beschleunigen. Die G. soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Ist die G. erfolglos, fordert der Vorsitzende den Beklagten binnen einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, auf, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich auf die Klage zu erwidern, sofern der Beklagte noch nicht o. nicht ausreichend Stellung genommen hat. Dem Kläger kann eine weitere Gegenäusserungspflicht gesetzt werden. Verspätetes Vorbringen ist nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichtes ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert o. wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt (§ 61a ArbGG). Die Parteien sind über die Folgen der Fristversäumnis zu belehren (§§ 56 II 2, 61 a VI ArbGG). Der Vorsitzende kann bereits vor streitiger Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet, 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter, 2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 III, IV ZPO; 3. die Einholung amtlicher Auskünfte (§ 55 IV ArbGG). Wird der Rechtsstreit im G. nicht erledigt u. findet die streitige Verhandlung nicht sofort statt, ist deren Termin sofort zu verkünden (§ 57 I ArbGG). In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende auch allein entscheiden (§ 55 I ArbGG). Dies kann sein bei Zurücknahme der Klage, Verzicht o. Anerkenntnis des Klageanspruches, Säumnis einer o. beider Parteien sowie über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Vorsitzende ist sowohl bei echtem wie unechtem Versäumnisurteil zur Alleinentscheidung befugt. Ferner entscheidet er allein, wenn dies die Parteien übereinstimmend beantragen (§ 55 III ArbGG). Der Antrag ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. Schaub dtv, Meine Rechte und Pflichten
—._eitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1992; zum Rechtsanwaltsgebührenrecht: Hecker/Baldus AnwBl. 85, 230).

(§ 278 II 1 ZPO) ist die im Rahmen des Güteverfahrens stattfindende mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden des Gerichts bzw. Arbeitsgerichts (§ 54 ArbGG). Nach § 278 II 2 ZPO hat nach Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien das Gericht in der G. den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Erscheinen beide Parteien nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Erscheint eine Partei nicht oder ist die G. erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen (§ 279 I 1 ZPO).

Verhandlung in einem Rechtsstreit, die der eigentlichen mündlichen Verhandlung vorausgeht und allein der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (insbes. durch Abschluss eines Prozessvergleichs) dient.
Die Güteverhandlung ist ursprünglich ein Institut des Arbeitsgerichtsverfahrens und ist dort im erstinstanzlichen Urteilsverfahren obligatorisch (§ 54 Abs. 1 ArbGG; im Beschlussverfahren ist sie fakultativ, § 80 Abs. 2 S. 2 ArbGG). Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung findet vor dem Vorsitzenden allein (also ohne ehrenamtliche Richter) möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung statt (§ 61 a Abs.2 ArbGG). Ziel ist allein die gütliche Beilegung des Rechtsstreits, wozu ggf. auch eine Vertagung und Fortsetzung der Güteverhandlung in einem weiteren Termin erfolgen kann (§ 54 Abs. 1 S.5 ArbGG). Da nicht streitig verhandelt wird (also keine Anträge gestellt werden), sind weder vorbereitende Schriftsätze der Parteien vor der Güteverhandlung noch ein Vorbringen aller Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Verhandlung erforderlich. Scheitert die Güteverhandlung, wird ein gesonderter Termin zur Durchführung der streitigen Verhandlung anberaumt, der vom Vorsitzenden nach § 56 ArbGG vorzubereiten ist und zu dem den Parteien richterliche Fristen für das Vorbringen aller Angriffs- und Verteidigungsmittel zu setzen sind (§ 61 a Abs. 3, 4 ArbGG). Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht, kann sich die streitige Verhandlung zum Zwecke des Erlasses eines Versäumnisurteils auch unmittelbar an die Güteverhandlung anschließen (§ 54 Abs. 4 ArbGG). Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 54 Abs. 5 ArbGG).
In Anlehnung an die arbeitsgerichtlichen Regelungen wurde durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses auch im Zivilprozess (nur) für die erste Instanz (vgl. §§525 S.2, 555 Abs. 1 S.2 ZPO) eine Güteverhandlung eingeführt (§ 278 ZPO). Sie geht dem frühen ersten Termin oder dem Haupttermin (bei vorangegangenem schriftlichem Vorverfahren) voraus und soll so früh wie möglich stattfinden (§ 272 Abs. 3 ZPO). Ziel ist auch hier die gütliche Beilegung des Rechtsstreits (§ 278 Abs. 1 ZPO), weshalb das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll (§ 278 Abs. 3 ZPO). Erscheint eine Partei nicht oder scheitert die Güteverhandlung, soll sich der frühe erste Termin bzw. Haupttermin unmittelbar anschließen (§ 279 Abs. 1 S.1 ZPO; daher und weil die Vorschriften in den §§275 Abs. 1, 276 Abs. 1 S.2 ZPO nicht geändert wurden, werden regelmäßig alle Angriffs-und Verteidigungsmittel vor der Güteverhandlung in vorbereitenden Schriftsätzen vorzubringen sein). Nur ausnahmsweise soll hierfür ein gesonderter Termin anberaumt werden (§ 279 Abs. 1 S.2 ZPO). Erscheinen beide Parteien nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO).
Auch außerhalb der Güteverhandlung hat das Gericht aber in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 ArbGG).

ist der Teil einer mündlichen Verhandlung, in dem versucht wird, den Rechtsstreit gütlich beizulegen (Sühneversuch, Güteverfahren).




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