Gastwirtehaftung

(§§ 701 ff. BGB): Ein G. hat ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen den Schaden zu ersetzen (Erfolgshaftung), der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein in den Beherbergungsbetrieb aufgenommener Gast eingebracht hat. Aufgenommen ist auch ein Gast, dessen Beherbergungsvertrag unwirksam ist. Als eingebracht gelten 1) Sachen, die in die Gastwirtschaft, also, in den Beherbergungsbetrieb, oder an einen zur Aufbewahrung bestimmten Ort ausserhalb ihr oder vom G. oder seinen Leuten in Obhut genommen worden sind; 2) Sachen, die innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Beherbergungszeit vom G. oder seinen Leuten in Obhut genommen worden sind (vorausgeschicktes oder zurückgelassenes Gepäck). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch den Gast oder einen Begleiter oder durch die Beschaffenheit der Sache oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf in ihnen belassene Sachen und auf lebende Tiere. Der G. haftet nur bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens bis 1000 EUR und höchstens 6000 EUR. Der G. ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Schmuck und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, wenn sie nicht von übermässigem Wert oder gefährlich sind; die Höchstgrenze der Haftung liegt hier bei 1500 EUR. Die Höchstgrenzen gelten nicht, wenn der G. oder seine Leute den Schaden verschuldet oder wenn er die Sachen zur Aufbewahrung übernommen oder bei Wertsachen die Aufbewahrung pflichtwidrig abgelehnt hat. Die Haftung kann nur abbedungen werden, soweit der Schaden die Höchstgrenze überschreitet und durch leichte Fahrlässigkeit verschuldet ist; dazu bedarf es aber einer schriftlichen Erklärung des Gastes, die sonst keine Erklärungen enthält. Von dem Schaden muss i.d.R. unverzüglich nach Kenntnis des Schadens dem G. Anzeige gemacht werden.

Haftung des Gastwirts, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt (gilt nicht für Schank- und Speisewirte, die nicht beherbergen). Der Gastwirt hat - auch ohne Verschulden - den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entsteht, die ein Gast mitgebracht hat (der Höhe nach beschränkt).

(§§701 ff. BGB). Ein Gastwirt, der gewerbsmässig Fremde zur Beherbergung aufnimmt (also nicht der Schankoder Speisewirt), haftet für den Schaden, der durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb des Gastwirts aufgenommener Gast eingebracht hat. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge (selbst wenn sie in der Hotelgarage untergestellt worden sind), auf darin belassene Sachen u. auf lebende Tiere. Die G. ist Gefährdungshaftung, setzt also kein Verschulden voraus. Sie entfällt aber, wenn der Schaden durch den Gast oder eine Begleitperson, durch die Beschaffenheit der Sache oder durch höhere Gewalt verursacht wird. Ist der Gastwirt schadensersatzpflichtig, haftet er nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Übernachtungspreises entspricht (bei Geld, Wertsachen u. Kostbarkeiten). Die Haftung ist unbeschränkt, wenn der Gastwirt (oder sein Personal) den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, deren Aufbewahrung er übernommen hat - dazu ist er bei Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten u. anderen Wertsachen verpflichtet - oder entgegen dieser Verpflichtung abgelehnt hat. Der Wirt kann seine Haftung nicht einseitig (etwa durch Anschlag) ausschliessen. Sie kann ihm aber vom Gast im voraus durch separaten schriftlichen Erlassvertrag erlassen werden, allerdings nur, soweit sie die o.b. Höchstbeträge überschreitet. Der Erlassvertrag ist unwirksam, falls Gastwirt oder Personal den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen oder sofern der Schaden an Sachen eingetreten ist, deren Aufbewahrung der Gastwirt pflichtwidrig abgelehnt hat.

Der Gastwirtsvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter gemischter Vertrag, der, sofern er mit Beherbergung verbunden ist (Beherbergungsvertrag), neben Elementen des Kauf- und Werklieferungsvertrags (Verköstigung) sich vornehmlich aus Mietvertrag und Dienstvertrag zusammensetzt; bei (schuldhafter) Vertragsverletzung steht dem Gast ein (unbeschränkter) Anspruch auf Schadensersatz zu (BGHZ 63, 333). - Unabhängig von dem Abschluss und der Gültigkeit eines derartigen Beherbergungsvertrags haftet ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, auch ohne eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb des Gastwirts aufgenommener Gast eingebracht hat (Erfolgshaftung, § 701 BGB). Es haftet nur der eigentliche Gastwirt (Hotel), nicht der bloße Schank- oder Speisewirt (Restaurant, keine Beherbergung), auch nicht der Zimmervermieter, wohl aber der Pensionsinhaber. Eingebracht sind die Sachen, die vom Gastwirt oder seinen Leuten (auch z. B. am Bahnhof) in ihre Obhut genommen wurden oder die der Gast auf Anweisung des Gastwirts an einen bestimmten Ort verbracht hat; die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, in einem solchen belassene Sachen und lebende Tiere, soweit nicht eine weitergehende Haftung (bei Verschulden) aus Beherbergungsvertrag (s. o.) gegeben ist. Die G. ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch den Gast, seinen Begleiter oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Die Haftung des Gastwirts kann einseitig (Anschlag) nicht ausgeschlossen werden; vertraglich ist der Erlass nur möglich durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (nicht z. B. auf dem Anmeldeformular) und nur, soweit es sich um die Höchstgrenzen der Haftung handelt (§ 702 a BGB). Der Gastwirt haftet nur bis zu dem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises (mindestens 600 EUR, höchstens 3500 EUR) entspricht; bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ist die Höchstgrenze der Haftung 800 EUR (hier Möglichkeit der Verwahrung beim Gastwirt). Die Höchstgrenzen gelten nicht, wenn der Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet worden ist. Der Gastwirt hat für seine Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes; auf das Pfandrecht finden die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht (Wohnraummietvertrag, 3) entsprechende Anwendung (§ 704 BGB).

Wenn nicht eine besondere Vereinbarung zwischen Gastwirt und Gast getroffen ist, haftet der Gastwirt grundsätzlich nicht für Schäden, die dem Gast an seinem Fahrzeug oder darin belassenen Sachen entstehen (einschließlich Verlust oder Zerstörung). Gepäck usw. ist daher, soll eine Haftung begründet werden, aus dem Fahrzeug herauszunehmen und in die Gast wirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimm ten Ort außerhalb der Gastwirtschaft zu bringen oder sonst in dessen Obhut zu geben. Geschieht dies, dann haftet der Gastwirt für die „eingebrachten Sachen“, wenn der Schaden nicht durch den Gast oder dessen Begleitung oder auf Grund der Beschaffenheit der Sache oder durch höhere Gewalt eintritt. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten von nicht übermäßigem Wert muß der Gastwirt aufbewahren, wenn es verlangt wird. Er haftet unbeschränkt, wenn er oder sein Personal einen Schaden verschuldet haben oder wenn er die Sachen ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommen hat, beschränkt hingegen in jedem anderen Falle, nämlich nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 1000 DM und höchstens bis zu 6000 DM (bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten: höchstens 1500 DM): §§ 701, 702 BGB.




Vorheriger Fachbegriff: Gastwirt Haftung | Nächster Fachbegriff: Gastwirtshaftung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen