Gattungsvermächtnis

Vermächtnis.

(§ 2155 BGB) ist das einen nur der Gattung nach bestimmten Gegenstand betreffende Vermächtnis.

Zuwendung eines nur gattungsmäßig bestimmten Gegenstandes als Vermächtnis (§ 2155 BGB). Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob Sachen der fraglichen Art zum Nachlass gehören, es sei denn, dass das Vermächtnis auf im Nachlass vorhandene Gattungssachen beschränkt ist. Das Gattungsvermächtnis unterscheidet sich von der normalen Gattungsschuld darin, dass die zu leistende Sache nicht mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), sondern den Verhältnissen des Bedachten entsprechen muss (§ 2155 Abs. 1 BGB). Die Auswahl des konkreten Gegenstandes kann von dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten getroffen werden (§ 2155 Abs. 2 BGB).
Anders als beim Stückvermächtnis haftet der Beschwerte wie ein Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel der Sache (§§ 2182, 2183 BGB).

Der Erblasser kann den Gegenstand des Vermächtnisses nur der Gattung nach bestimmen, § 2155 BGB (Gattungsschuld, z. B. eine Warenmenge). Anders als beim Stückvermächtnis ist dieses Vermächtnis grundsätzlich auch wirksam, wenn sich keine Sachen dieser Gattung im Nachlass befinden; der Erblasser kann die Gattungsschuld aber auf vorhandene Sachen beschränken (beschränktes Gattungsvermächtnis). Bei Rechts- und Sachmängeln gelten für die Haftung des Beschwerten beim G. die Vorschriften über die Gewährleistung im Kaufrecht entsprechend (§§ 2182, 2183 BGB).




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