Gebäude-AfA

Das EStG bedient sich für Gebäude typisierter Abschreibungssätze (AfA-Methoden), indem es auf eine angenommene Nutzungsdauer und nicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer abstellt (§ 7 Abs. 4 EStG; Ausnahme in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG bei verkürzter Nutzungsdauer).
Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden ist zu entscheiden zwischen solchen,
— die als Wirtschaftsgebäude nicht Wohnzwecken dienen, und jenen,
— die nicht Wirtschaftsgebäude sind (andere Gebäude).
Für Wirtschaftsgebäude, für die der Bauantrag nach dem 31.12. 1985 gestellt worden ist, ist ein linearer AfA-Satz von 3% p. a. zugrunde zu legen, bei den anderen Gebäuden ein AfA-Satz von 2% p. a. (2,5 % p. a. bei Gebäuden mit Fertigstellung vor dem 1.1. 1925). Jeder Eigentumswechsel führt zu einer typisierten AfA der entsprechenden Anschaffungskosten (Ausnahme bei verkürzter Nutzungsdauer, § 7 Abs. 4 S. 2 EStG).
Die degressive AfA (in fallenden Jahresbeträgen) für Mietwohnbauten wurde ab 1. 1. 2006 abgeschafft. Bis dahin konnten nach § 7 Abs. 5 EStG unterschiedliche AfA-Sätze unter Berücksichtigung der Bauantragsstellung, der Anschaffung und des Nutzungszweckes bei im Inland gelegenen Gebäuden beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige
— das Gebäude hergestellt oder
— bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hatte.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) sind auch bei Gebäuden zulässig (z. B. bei Zerstörung durch Brand; nach Beendigung des Mietvertrages über ein den speziellen Bedürfnissen des Erstmieters errichtetes Gebäude und nachfolgender eingeschränkter Vermietbarkeit, BFH BSt131.II 1981, 161). Die Absetzungen
sind im Jahr des Eintritts der außergewöhnlichen Abnutzung, spätestens bei Entdeckung vorzunehmen (BFH BStBl. II 1998, 443).
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen dienen dem Gesetzgeber für steuerpolitische Zwecke. Dabei treten erhöhte Absetzungen (z. B. §§ 7 h, 7 i EStG — erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen) an die Stelle der „normalen” AfA, während Sonderabschreibungen zusätzlich zur „normalen” AfA gewährt werden (z.B. bis 1998 §§ 3, 4 FördG für Baumaßnahmen in den neuen Bundesländern, ab 1999 durch Fördermaßnahmen nach dem InvZulG 1999 abgelöst).




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