Gefährliche Stoffe

Gefahrstoffe.

1.
Für das Gefahrstoffrecht definieren §§ 3 a, 19 II Chemikaliengesetz G. Zu ihnen gehören z. B. explosionsgefährliche, giftige, gesundheitsschädliche oder umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen. Einzelheiten enthält die GefahrstoffVO v. 23. 12. 2004 (BGBl. I 3758) m. Änd. Herstellung und Vertrieb von G. können eingeschränkt und verboten werden, Beschäftigte sind vor G. besonders zu schützen, Unfälle mit G. sind sofort zu melden (§ 19 G.-VO). Werbung für G. ohne Gefahrenhinweise ist verboten (§ 15 a ChemG).

2.
Für das Wasserrecht definiert § 62 III WHG wassergefährdende Stoffe . Hierzu gehören z. B. Rohöle und Gifte; s. a. Wasserhaushalt, Gewässer.

3.
Als G. im Bereich des Immissionsschutzrechts bezeichnet man Stoffe gem. § 2 der VO über Störfälle. Qualitativ sind dies Stoffe wie diejenigen unter Ziff. 1 und 2.
4. S. a. Gefahrgut.




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