Gefälligkeitsakzept, -wechsel

Nimmt jemand einen Wechsel durch G.akzept lediglich zu dem Zweck an, ihn kreditfähig zu machen, so hat er im Verhältnis zu anderen Wechselverpflichteten Anspruch darauf, von seiner Wechselverbindlichkeit freigestellt zu werden. G.wechsel sind i. d. R. Finanzierungswechsel, als solche gültig und begründen die Haftung aus dem Wechsel gegenüber gutgläubigen Wechselinhabern.

Gefälligkeitswechsel.

Wechsel, den der Bezogene nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Aussteller akzeptiert, um diesem Kredit zu verschaffen. Denkbar ist diese Konstruktion z.B. unter Geschäftsfreunden mit der
Abrede, dass der Aussteller bis zum Fälligkeitstermin
des Wechsels die zur Bezahlung durch den Akzeptanten erforderliche Summe bereitstellt.




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