Gefälligkeitsverhältnis, Gefälligkeitsvertrag

Schuldverhältnis.

ist ein Verhältnis, aufgrund dessen eine Person an eine andere unentgeltlich eine Leistung erbringt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber einem Vertrag ist der Rechtsbindungswille. Ob ein solcher vorliegt, ergibt sich aus einem Strauß von Indizien; er ist also durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind: wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit etc. Maßgebliche Sicht ist auch hier die eines objektiven Dritten.

Am Rechtsbindungswillen fehlt es daher regelmäßig bei den Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens bzw. den Gefälligkeiten im reinen gesellschaftlichen Verkehr, z.B. bei einer Einladung zum Essen.

ist das Verhältnis, auf Grund dessen eine Person an eine andere (unentgeltlich) eine Leistung erbringt, ohne dass sie rechtlich zu der Leistung verpflichtet sein will. Ob ein Rechtsbindungswille - und damit ein Schuldverhältnis und kein G. - vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Grund der Art der Leistung, ihres Grundes und Zweckes, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, der Interessenlage der Parteien und sonstiger begleitender Umstände auf einen solchen Willen schließen durfte. Lit.: Pallmann, H., Rechtsfolgen aus Gefälligkeitsverhältnissen, 1971

außerrechtliche Beziehung, in deren Rahmen eine Gefälligkeit, d. h. eine unentgeltliche, nicht rechtlich geschuldete Leistung erbracht wird. Die Bindung der Parteien ist nicht rechtlich begründet, sondern besteht rein faktisch aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder moralischen Gründen. Abgrenzungskriterium zum Rechtsgeschäft ist der beiderseits fehlende Rechtsbindungswillen (Willenserklärung) der Parteien. Entscheidend hierfür ist wiederum, wie der Leistungsempfänger der Gefälligkeit das Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Bei einer Vereinbarung, die beiderseits ausdrücklich ohne rechtlichen Bindungswillen abgeschlossen wird, spricht man auch von Gentlemen\'s Agreement.

Siehe auch: Gefälligkeitsverhältnis




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