gemeindefreies Gebiet

Gebiet, gemeindefreies

ausmärkische Gebiete.

Grundsätzlich ist jeder Teil des Staatsgebiets einer Gemeinde zugewiesen. Die keiner Gemeinde zugewiesenen - meist unbewohnten - Flächen sind g. G. (auch „ausmärkische Gebiete“ genannt; s. a. Gutsbezirk). Die Eigentümer der g. Grundstücke erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen; hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Sie tragen die entstehenden Kosten, sind aber anderseits von gemeindlichen Abgaben grundsätzlich befreit. Umlagen an den Kreis (Landkreis) müssen sie entrichten. Hoheitliche Befugnisse und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in g. G. fallen dem Kreis (Landkreis) zu (vgl. z. B. Art. 10 a BayGO).




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