Gemeinnütziger Wohnungsbau

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Wohnungen herstellen oder erwerben und diese auf Grund eines Mietvertrags oder genossenschaftlichen Nutzungsvertrags den Mitgliedern überlassen, sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 5 Nr. 10 KStG, § 3 Nr. 15 GewStG). Dies gilt auch für die Herstellung oder den Erwerb von Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die von der Genossenschaft bzw. vom Verein betrieben werden und für deren Mitglieder bestimmt sind. Voraussetzung ist stets, dass die sonstigen Einnahmen des gesamten Unternehmens 10 v. H. der gesamten Einnahmen nicht übersteigen.




Vorheriger Fachbegriff: gemeinnützige Arbeit | Nächster Fachbegriff: Gemeinnützigkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen