Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (Lieferungs-, Zahlungsbedingungen), die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsabschluß einseitig auferlegt. Sie werden nach dem AGB-Gesetz nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender deutlich auf sie hinweist und die andere Seite mit ihrer Geltung einverstanden ist. Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbes. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht (überraschende Klauseln), werden nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders. Unwirksam sind Bestimmungen, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Generalklausel wird durch eine Liste von verbotenen Klauseln konkretisiert, die teilweise noch eine Wertungsmöglichkeit lassen (z.B. unangemessen lange Frist für die Erbringung einer Leistung) oder in jedem Fall unwirksam sind (z.B. Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungspflichten). - Umgangssprachlich auch „das Kleingedruckte."

Unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
Dieses so genannte Kleingedruckte soll dazu beitragen, die Abwicklung von Rechtsgeschäften zu vereinfachen. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen jedoch nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden, denn individuelle Absprachen haben stets Vorrang.
Verbraucherschutz
Um den Verbraucher vor einer unangemessenen Benachteiligung durch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen, hat der Gesetzgeber 1976 das so genannte Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) erlassen.
Dieses Gesetz legt nicht nur die Voraussetzungen fest, unter denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge einbezogen werden, sondern daraus ergibt sich auch, welche Klauseln wirksam und welche unwirksam sind.
Einbeziehung in einen Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Teil eines Vertrags, wenn der Verwender beim Vertragsabschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der Kunde die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da er mit ihrer Geltung einverstanden sein muss, ist es beispielsweise nicht zulässig, dass der Verwender sie bei einem telefonischen Abschluss nachträglich dem Vertragspartner zusendet.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen auch verständlich, klar und übersichtlich formuliert sein. Sind sie entgegen dieser Anforderung unverständlich abgefasst, kann das zur Folge haben, dass sie nicht Bestandteil des Vertrags werden.

Der Kunde kann nicht stillschweigend darauf verzichten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ein derartiger Verzicht ist nur dann wirksam, wenn er, nachdem er vom Verwender auf dessen allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde, eine ausdrückliche Verzichtserklärung abgibt.
Sonderregelung für Kaufleute
Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Kaufleute, da man bei ihnen eine größere Erfahrung im Umgang mit Verträgen voraussetzt.
Allerdings gilt auch im kaufmännischen Verkehr der Grundsatz, dass der Verwender dem Partner die Möglichkeit verschaffen muss, in zumutbarer Weise vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall ist es aber schon ausreichend, wenn der Verwender sich bereit erklärt, auf Wunsch des Vertragspartners die entsprechenden Schriftstücke zu übersenden.
Inhaltskontrolle
Gemäß AGBG unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen der so genannten Inhaltskontrolle. Danach werden Bestimmungen, -die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen rechnen konnte — in der Fachsprache werden sie überraschende Klauseln genannt —, nicht Vertragsbestandteil.
Nach der Generalklausel des § 9 AGBG sind Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In weiteren Paragraphen enthält das Gesetz einen Katalog von verbotenen Klauseln, die bei der Verwendung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stets zu deren Unwirksamkeit führen. Diese gelten jedoch — anders als die Generalklausel — nicht gegenüber einem Kaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen doch prinzipiell wirksam, es sei denn, für
eine der Vertragsparteien stellt es eine unzumutbare Härte dar, wenn daran unbedingt festgehalten würde.

§§ 2, 3, 8, 9, 10, 11 AGBG
Vertrag
Folgende Klauseln sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen u. a. verboten:
* die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder wenn er die (fehlerhafte) Sache nicht abnimmt;
* die Vereinbarung, bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten seitens des Verwenders die Haftung auszuschließen;
* die Vereinbarung von unangemessen hohen pauschalen Schadenersatzansprüchen des Verwenders oder eine Vereinbarung von Schadenersatzan- sprüchen, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder nicht in dieser Höhe eingetreten ist;
* die Vereinbarung, die Haftung auch für den Fall auszuschließen, dass eine zugesicherte Eigenschaft der Ware nicht vorliegt;
* die Vereinbarung, dass der Kunde in allen Fragen die Beweislast trägt;
* die Vereinbarung, bereits innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung vornehmen zu dürfen;
* die Vereinbarung von kürzeren Gewährleistungsfristen, als sie das Gesetz vorsieht.

Wer sich heutzutage in den Geschäftsverkehr begibt, sei es dass er irgendwelche Gegenstände kauft, Dienstleistungen in Anspruch nimmt etc., wird in den meisten Fällen auf die Einbeziehung sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen hingewiesen. Es handelt sich dabei um vorformulierte Vertragsbedingungen, die in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Da mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig Missbrauch getrieben wurde und das durchaus auch von seriösen Firmen, hat der Gesetzgeber schliesslich das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschaffen, in dem Grundvoraussetzungen für die Geltung der Geschäftsbedingungen festgehalten sind. Der Verwender solcher Geschäftsbedingungen kann nicht nur einfach behaupten, er würde sie immer verwenden, er muss stattdessen ausdrücklich nachweisen können, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich auch Vertragsbestandteil geworden sind, dass also der Vertragspartner vor Vertragsschluss diese Bedingungen eingesehen, durchgelesen und überprüft hat oder dass er zumindest die Möglichkeit dazu gehabt hätte, ohne hiervon Gebrauch gemacht zu haben.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Es dürfen z. B. auf ihn nicht Verpflichtungen abgewälzt werden, die eigentlich in erster Linie der Verwender der Geschäftsbedingungen zu übernehmen hat. Hierzu gibt es in diesem Gesetz nicht nur eine umfassende allgemeine Klausel, sondern auch eine ganze Reihe von Einzelbestimmungen. Werden trotz dieser Geschäftsbedingungen davon abweichend zwischen den Vertragspartnern Vereinbarungen getroffen, dann haben diese individuellen Abmachungen grundsätzlich Vorrang gegenüber davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Sonderabmachungen müssen allerdings bewiesen werden. Bei Kaufleuten gilt eine ganze Reihe der Einschränkungen dieses Gesetzes nicht. Bei ihnen setzt man voraus, dass sie sich selbst schützen können und dass sie damit in vielen Fällen des besonderen Schutzes dieses Gesetzes nicht bedürfen. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grosser Firmen und grosser Verbände halten in manchen Teilen der richterlichen Beurteilung nicht stand. Man muss deshalb oft gründlich prüfen oder auch prüfen lassen, ob das »Kleingedruckte« wirklich den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder nicht.

Nach der Legaldefinition des § 1 I 1 AGBG sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen bedeutet, daß die AGB als Regelungen den Inhalt des Vertrages gestalten. Es muß sich um Bestandteile eines zwischen den Parteien zustandegekommenen Rechtsgeschäfts handeln, wobei die Art des Vertrages unerheblich ist. Diese Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Es kommt darauf an, daß sie im voraus für gleichartige Rechtsverhältnisse mit verschiedenen Kunden schriftlich oder in anderer Weise fixiert sind. Ob sie dann tatsächlich mehrfach verwendet werden, ist belanglos. Auch ist das AGBG schon bei der ersten Benutzung anwendbar, wenn eine spätere weitere Benutzung geplant ist. Für Verbraucherverträge enthält § 24 a Nr. 2 AGBG jetzt eine Sonderregelung. Der Verwender muß die Vertragsbedingungen der anderen Partei stellen. Eine Partei muß die Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag verlangen, also ein konkretes Einbeziehungsangebot machen. Das Merkmal des Stellens entfällt, wenn die Bedingungen von einem unbeteiligten Dritten oder einvernehmlich von beiden Seiten vorgeschlagen werden (Palandt/Heinrichs § 1 AGBG Rn. 10). Abzugrenzen sind die AGB von der Individualabrede nach § 1 II AGBG. Letztere ist gegeben, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt wird. Aushandeln bedeutet dabei mehr als bloßes Verhandeln. Entscheidend dafür ist, daß der Verwender den Inhalt seiner Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt.

Einbeziehung. Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gemäß § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Der Verwender muß den Vertragspartner bei Vertragsschluß ausdrücklich oder in bestimmten Fällen durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hinweisen, § 2 I Nr.1 AGBG. Die andere Seite muß die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben (§ 2 I Nr.2 AGBG) und einverstanden sein (§ 2 I a.E. AGBG). Zu beachten ist, dass § 2 AGBG unter den Voraussetzungen des § 24 AGBG keine Anwendung findet. Wertungen des § 2 AGBG fließen bei Verbraucherverträgen gem. § 24 a Nr. 3 AGBG mit in die Inhaltskontrolle i.S.d. § 9 AGBG ein.

• Inhaltskontrolle. Die Inhaltskontrolle von AGB vollzieht sich nach den §§ 9 bis 11 AGBG, wobei folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten ist: Zuerst ist festzustellen, ob die §§ 9 ff. AGBG überhaupt anwendbar sind. Dies bestimmt sich nach § 8 AGBG, § 23 AGBG (sachlicher Anwendungsbereich) und § 24 AGBG (persönlicher Anwendungsbereich, der hinsichtlich §§ 10, 11 AGBG für Kaufleute nicht eröffnet ist). Zuerst sind die sog. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten des § 11 AGBG zu prüfen.

Daran schließt sich die Prüfung der sog. Klauselr mit Wertungsmöglichkeiten nach § 10 AGBG an. Erst wenn auch dies ohne Ergebnis bleibt, kommt die Generalklausel des § 9 AGBG zur Anwendung (zuerst § 9 II, dann § 9 I AGBG). Bei Verbraucherverträgen ist § 24 a Nr. 3 AGBG zu beachten, wonach innerhalb der Inhaltskontrolle auch die Einbeziehungskontrolle stattfindet.

Rechtsfolgen bei fehlerhaften oder nicht einbezogenen AGB: § 6 I AGBG ordnet an, daß bei Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung nicht der gesamte Vertrag, sondern nur die betreffende Klausel unwirksam ist. An ihrer Stelle gilt dann dispositives Gesetzesrecht (§ 6 II AGBG). § 6 I AGBG stellt insoweit eine Ausnahme zu § 139 BGB dar. Nur in Ausnahmefällen ist der gesamte Vertrag unwirksam, wenn die Wirksamkeit für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 6 111 AGBG. Innerhalb von unwirksamen AGB-Klauseln gilt jedoch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, d.h. es ist immer die ganze Klausel unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nicht das gesetzlich eben noch zulässige Maß. Ansonsten wäre nämlich mit der Verwendung mißbräuchlicher Klauseln überhaupt kein Risiko verbunden.

Einseitig gesetzte, private Vertragsordnung eines kaufmännischen Unternehmens, durch die regelmässig wiederkehrende Vertragspunkte typisiert und in gesetzesähnlicher Form formularmässig festgelegt werden (allgemein üblich z. B. bei Banken, Versicherungen, Spediteuren). Typenvertrag, Formularvertrag, Versicherungsbedingungen, allgemeine, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen. A. G. werden Vertragsbestandteil, auch wenn der Vertragspartner sie nicht kennt, er sich ihnen aber unterworfen hat. Dies kann auch ohne ausdrückliche Erklärung ("stillschweigend") geschehen, insbes. wenn mit dem Vorhandensein solcher Bedingungen aufgrund Handelsbrauches (§ 346 HGB) oder früherer Geschäftsbeziehungen zu rechnen ist. Vielfach werden a. G. dazu missbraucht, die eigene Rechtsstellung auf Kosten der Vertragspartner ungerechtfertigt zu verbessern (Freizeichnungsklausel). Geht dies so weit, dass einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der einen Seite eine unerträgliche, ungerechte Belastung des Vertragspartners des Herausgebers der G. gegenübersteht, sind diese wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB; insbes. bei einseitigen Haftungsbeschränkungen durch Unternehmen mit Monopolstellung). Unklarheiten in a. G. gehen i. d. R. zu Lasten desjenigen, der sie ständig benutzt.

Im Mietrecht:

Unter allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man einseitige, vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner zum Bestandteil der vertraglichen Beziehungen macht. Seit dem 1.4.1977 ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in Kraft, das den zulässigen Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt. Das Schuldrechtsmoder- nisierungsgesetz, in Kraft seit 1.1.2002, hat auch das AGB-Recht neu geordnet und in das Bürgerliche Gesetzbuch übergeführt. Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist seit 2002 in den §§ 305 bis 310 BGB geregelt, ohne dass es zu wesentlichen Neuerungen inhaltlicher Art gekommen ist. Für vor dem 1.1.2002 entstandene Schuldverhältnisse verbleibt es zunächst bei der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes in der alten Fassung. Bei Dauerschuldverhältnissen, ins- besondere bei Mietverhältnissen, galt eine Übergangsfrist bis 31.12.2002. Seit 1.1.2003 an gilt für alle Dauerschuldverhältnisse das neu geordnete Recht.
Die Verfahrensvorschriften des AGB-Gesetzes (nämlich die §§ 13 bis 22 AGBG) sind mit anderen formellen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften im neuen Unterlassungsklagegesetz geregelt. Erwähnenswert ist z. B. die Regelung, dass solche AGB nicht Vertragsbestandteil werden, die so ungewöhnlich sind, dass der andere Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG entspricht jetzt § 305c Abs. 1 BGB). Weiter ist die Regelung wichtig, dass solche Bestimmungen in AGB unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 AGBG entspricht jetzt § 307 Abs. 2 BGB). Die Regelungen des außer Kraft getretenen AGB-Gesetzes, insbesondere die vorgenannten Vorschriften und ihre Auslegung, werden durch eine unüberschaubare Anzahl von Urteilen konkretisiert. Insbesondere bei der Verwendung von Formularmietverträgen für Wohnräume sind die vorerwähnten Schutzvorschriften anwendbar. Wer sich auf allgemeine Geschäftsbedingungen berufen will, muss den Vertragspartner entsprechend darauf hin- weisen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem Vertragspartner erst später mitgeteilt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden.
Weitere Stichwörter:
Formularvertrag, Mustermietvertrag

(AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob sie einen gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in den Vertragstext eingearbeitet sind, welchen Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind u. welche Form der Vertrag hat. AGB spielen in einem von Massenproduktion u. Massenkonsum geprägten Wirtschaftsleben eine überaus wichtige Rolle: u.a. bei Verträgen der öfftl. Betriebe, der Banken u. Versicherungen, beim Kauf standardisierter Waren (Autos, Kühlschränke, Waschmaschinen usw.). Der Grundsatz der Privatautonomie wird dadurch erheblich eingeschränkt. Damit der Verwender sein wirtschaftliches Übergewicht u. seinen juristischen Informationsvorsprung durch das zumeist "Kleingedruckte" nicht einseitig zu Lasten des Kunden ausnutzt, schützt das AGB-Gesetz von 1976 den Verbraucher vor dem Diktat der machtstärkeren Partei. Das Gesetz gelangt aber nur zur Anwendung, falls es sich tatsächlich um AGB handelt, also nicht, soweit die Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt werden (§ 1 II).
Wichtigste Vorschriften des AGBG: AGB werden, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Geschäftsbedingungen von Beförderungsunternehmen, Bausparkassen, Versicherungen u. Kapitalanlagegesellschaften handelt, nach § 2 nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. Das setzt voraus, dass der Verwender bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sie hinweist (bei Massenverträgen, z. B. mit Lottoannahmestellen oder durch Automatenbenutzung, genügt deutlich sichtbarer Aushang) u. dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis zu nehmen. AGB-Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Kunde nicht mit ihnen zu rechnen braucht, sind unwirksam (§ 3). Stehen AGB im Widerspruch zu individuellen Vertragsabreden, haben letztere den Vorrang (§ 4). Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders (§ 5). Bestimmungen in AGB sind nach § 9 unwirksam, sofern sie den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (so z.B. eine Regelung, die es der Kfz.-Werkstatt gestattet, ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden an dem Fahrzeug nicht vereinbarte Reparaturen auszuführen). Die Generalklausel des § 9 ist durch den in §§ 10, 11 enthaltenen Katalog verbotener Klauseln konkretisiert. Einige Beispiele für Klauselverbote: unangemessene Höhe von Nutzungsvergütung oder Aufwendungsersatz bei Rücktritt oder Kündigung, Schadensersatzpauschale oberhalb üblicher Schadenshöhe, Haftungsausschluss oder -begrenzung auch bei grob fahrlässigem Verhalten des Verwenders, Ausschluss von Gewährleistungsrechten (Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte genügt nicht; Beschränkung auf Nachbesserung nur wirksam, wenn bei deren Fehlschlagen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages Vorbehalten bleibt), Ausschluss des Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Sind AGB danach ganz oder teilweise ungültig, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam; die ungültige Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung (z. B. des BGB) ersetzt.
Im Interesse einer breitenwirksamen Kontrolle räumt das AGBG Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden, Industrie- u. Handelskammern sowie Handwerkskammern die Befugnis ein, die Verwender von unwirksamen AGB auf Unterlassung, die Empfehler solcher AGB auch auf Widerruf in Anspruch zu nehmen. Für diese Verbandsklage ausschliesslich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Verwender (Empfehler) seine gewerbliche Niederlassung, hilfsweise seinen Wohnsitz hat (§§ 13, 14). Klagen u. rechtskräftige Urteile werden in einem vom Bundeskartellamt geführten Register erfasst; über eine Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen (§ 20).
Das AGBG findet keine Anwendung bei Verträgen auf den Gebieten des Arbeits-, Erb-, Familien- u. Gesellschaftsrechts (§ 23 I). §§ 23 II u. 24 enthalten weitere Beschränkungen des sachlichen u. persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes.

Im Arbeitsrecht:

Da das BGB, insbesondere das Schuldrecht weitgehend dispositives, also abdingbares Recht enthält, haben die Parteien die Möglichkeit, die Regelungen des Gesetzes durch eigene Vertragsbestimmungen zu ersetzen. Häufig wiederkehrende Verträge werden in AGB standardisiert. Vielfach werden hierin nur die Interessen einer Partei berücksichtigt. Der Steuerung des mangelnden Interessenausgleiches dient das AGBG v. 9. 12. 1976 (BGBl. I 3317) zul. 22. 12. 1989 geändert (BGBl. I 2486). Nach § 23 ist es auf Arbeitsverträge nicht anzuwenden. Dies wird ausgeglichen durch das kollektive Arbeitsrecht Tarifverträge; Betriebsvereinbarungen) u. durch die richterliche Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen (Arbeitsrecht). Anwendbar ist das AGB dagegen auf neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossene Verträge z. B. Arbeitgeberdarlehen, Personaleinkauf (v. 26. 5. 1993 — 5 AZR 219/92 —). Umstr. ist, ob es auf die Rechtsverhältnisse der arbeitnehmerähnl. Personen anzuwenden ist.

Geschäftsbedingung, allgemeine

(AGB). 1. AGB, z. T. auch Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen genannt, sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt, d. h. einseitig auferlegt (§ 305 I 1 BGB). Unerheblich sind hierfür der Umfang der AGB, ihre äußere Gestaltung und Form, so dass auch notariell beurkundete Formularverträge hierunter fallen (§ 305 I 2 BGB). Bei Verbraucherverträgen gelten vielfach verwendete Standardklauseln (bis zum Gegenbeweis) als vom Unternehmer gestellt. Bei Klauseln in einem einzelnen Vertrag trägt dagegen der Verbraucher die Beweislast dafür, dass diese ohne Verhandlung vorformuliert worden sind. Ein Stellen von AGB liegt nicht vor, wenn - insbes. bei einem Vertrag unter Privatleuten - Musterverträge oder Formulare verwendet werden, sofern bei den Vertragsverhandlungen die Möglichkeit einer Abänderung gegeben ist (BGH BB 2010, 915).

Die im Folgenden dargestellten Vorschriften sind auf (auch von Dritten) vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anwendbar, wenn diese nur einmal verwendet werden sollen oder wenn Leerstellen immer oder oft gleich ausgefüllt werden (§ 310 III BGB). Sie sind dagegen nur eingeschränkt anwendbar auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden (hier nur Inhaltskontrolle - s. u. - unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gebräuche, § 310 I BGB). Unanwendbar sind sie auf Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, während bei Arbeitsverträgen die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen sind (§ 310 IV BGB).

2. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind; im Übrigen haben individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor AGB (§ 305 I 3, § 305 b BGB). Dies gilt auch dann, wenn durch die AGB bestimmt wird (Schriftformklausel), dass mündliche Abreden unwirksam sein sollen. AGB werden nur dann Bestandteile eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist (ggfs. auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang) und die andere Vertragspartei - nach der Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen - mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 II BGB). In bestimmten Fällen behördlich überwachter AGB (z. B. in der Personenbeförderung oder bei Telekommunikationsdiensten) werden diese automatisch einbezogen (§ 305 a BGB). Die Vertragsparteien können auch für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung von AGB i. E. im Voraus vereinbaren (§ 305 III BGB). Die Vorschriften über AGB sind - außer auf Verträge innerhalb Deutschlands - zum Schutz des Verbrauchers (Umsetzung von Verbraucherschutz-Richtlinien der EG, Verbrauchervertrag) auch anwendbar auf Verträge, die einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der BRep., z. B. durch den (Wohn-)Sitz, öffentliches Angebot oder Werbung in der BRep. (Internet) usw., aufweisen (Art. 29, 29 a EGBGB). Zur Auslegung von AGB s. dort 3; Zweifel an der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c II BGB). Von besonderer Bedeutung sind die AGB der Banken (Neufassung zum 31. 10. 2009) und Sparkassen (Text bei Baumbach-Hopt, HGB Anhang 8, 8 a) sowie für ein Anderkonto.

3. Gegenstand der AGB sind - in Abweichung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen - insbes. die Art und Weise der Leistung (Leistungsort und -zeit, Eigentumsvorbehalt u. a.), die Haftung bei Leistungsstörungen (Pflichtverletzung), die Regelung der Gewährleistung bei Mängeln sowie Gerichtsstandsklauseln (Zuständigkeitsvereinbarung), nicht aber der Inhalt von Leistung und Gegenleistung selbst (vgl. § 307 III BGB). Dabei gilt von vornherein, dass Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbes. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht (sog. überraschende Klauseln), nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305 c I BGB). Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder (nach den folgenden Ausführungen) unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam, soweit dies nicht eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde; an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die entsprechende (dispositive) gesetzliche Regelung (des BGB usw.), § 306 BGB. Eine Klausel, die nur teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt (z. B. eine unzulässig lange Frist), ist nach der Rspr. i. d. R. völlig unwirksam und kann nicht mit dem gesetzlich (noch) zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGHZ 84, 109; sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Die Vorschriften über AGB finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen ausgeschaltet werden (Umgehungsverbot, § 306 a BGB).

4. AGB unterliegen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Dabei sind nach der Generalklausel des § 307 I 1 BGB Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, also einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (z. B. Restzahlung vor Lieferung) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (z. B. bei Freizeichnungsklauseln des Lieferanten, die dem Kunden jegliche Gewährleistungsansprüche abschneiden), § 307 II BGB. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die AGB-Klausel (auch hinsichtlich Preisbestimmung oder Leistungsbeschreibung) nicht klar und verständlich ist (§ 307 I 2 BGB, Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot). Über diese Generalklausel hinaus enthält das Gesetz in §§ 308, 309 BGB einen Katalog von verbotenen Klauseln, die stets zur Unwirksamkeit bei der Verwendung in AGB führen, z. B. unangemessener pauschalierter Schadensersatz, Haftungsausschlüsse bei Körperverletzung oder Pflichtverletzung o. ä. (Beispiele bei den einzelnen Stichw.).

5. Verwender von danach unwirksamen Klauseln in AGB können im Interesse einer möglichst weitgehenden Klarstellung auf Unterlassung (bei bloßer Empfehlung von AGB auf Widerruf) in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen oder sonstige in ein Register eingetragene sog. „qualifizierte Einrichtungen“ (Verbraucher- und Interessenverbände). Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Verwender seine gewerbliche Niederlassung, hilfsweise seinen Wohnsitz hat. Dem Kläger kann auf Antrag die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils im Bundesanzeiger zugesprochen werden. Entsprechendes gilt für die Verbandsklage bei Verstoß gegen sonstige Verbraucherschutzvorschriften (z. B. Verbrauchsgüterkauf, Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Reisevertrag, Fernunterricht) sowie beim unlauteren Wettbewerb. Einzelheiten regelt das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UnterlassungsklagenG i. d. F. v. 27. 8. 2002, BGBl. I 3422, 4346, m. Änd.).

(§ 305 BGB) ist die für eine Vielzahl (mindestens drei) von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender, meist Unternehmer) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (und die nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt ist) (vgl. zum Anwendungsbereich im Einzelnen auch § 310 BGB). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder bei Vorliegen besonderer Umstände durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise verschafft und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 II BGB). Eine G., die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305c I BGB). Zweifel bei der Auslegung einer allgemeinen G. gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Ist eine allgemeine G. nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam und richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Eine allgemeine G. ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (z.B. mit wesentlichen Gedanken der abgeänderten gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Bestimmte (missbilligte) Klauseln sind allgemein mit Wertungsmöglichkeit oder ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam (§§ 308f. BGB). Unwirksam sind z.B. eine Zehnjahreslaufzeitklausel für Unfallversicherungsverträge, weil sie es dem Verbraucher verwehrt, die Versicherung an unvorhergesehene Umstände anzupassen, oder die Klauseln im Versandhandel mit neuen Waren gegenüber Nichtkaufleuten bei Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer die Nachnahmekosten oder offensichtliche Mängel sind binnen einer Woche vorzubringen oder die Klausel, dass der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, oder die Klausel, dass entwickelte Filme nur gegen Vorlage eines bestimmten Ausweises zurückgegeben werden, oder die Klausel, dass aus technischen und betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Bankrechner ohne jede Haftungsfolge möglich sein sollen. Noch nicht allgemeine Geschäftsbedingungen sind Standardformulierungen eines Notars, die dieser in eine Vielzahl individueller Verträge aufgenommen hat. Die individuelle Vertragsabrede hat den Vorrang vor der allgemeinen G. (§ 305 b BGB). Lit.: Ulmer, P./Brandner, H./Hensen, H. u.a., AGB- Recht, 10. A. 2006; Niebling, J., Allgemeine Geschäftsbedingungen, 7. A. 2006; Vertragsrecht und AGB-Klau- selwerke (Lbl.), hg.v. Westphalen, F. Graf v., 18. A. 2006; Stoffels, M., AGB-Recht, 2003; Westphalen, F. Graf v., AGB-Recht im Jahr 2005, NJW 2005, 2228; Däubler/Dorndorf AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2004

Allgemeine Geschäftsbedingungen.




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