Geschäftsgeheimnis

auch Betriebsgeheimnis; Tatsache, die im Zusammenhang mit einem Geschäft oder Betrieb steht, die nur ein begrenzter Personenkreis kennt, die der Inhaber erkennbar und berechtigt geheim halten will und die anderen nicht einfach zugänglich ist. Der Verrat eines G. durch Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zum Schadensersatz, wenn dem Arbeitnehmer das G. auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut oder zugänglich ist und er aus Eigennutz, zu Wettbewerbszwecken oder in der Absicht handelt, dem Inhaber Schaden zuzufügen.

ist das dem Inhaber eines Unternehmens und seinen Arbeitnehmern bekannte besondere geschäftliche Wissen. Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses ist strafbar (§ 17 UWG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses kann Schadensersatzansprüche begründen. Lit.: Hausberg, D., Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, 2004

(Betriebsgeheimnis) ist jede auf ein Geschäft oder einen Betrieb bezogene Tatsache, die nur ein begrenzter Personenkreis kennt, die der Geschäfts- oder Betriebsinhaber erkennbar und berechtigt geheim halten will und die anderen Personen nicht einfach zugänglich ist (z. B. Kundenlisten, Herstellungsverfahren).

Der Verrat eines G. durch Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar (§ 17 UWG Geheimnisverrat) und verpflichtet zum Schadensersatz (§ 9 UWG, § 823 II BGB), wenn dem Arbeitnehmer das G. auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut oder zugänglich ist und er aus Eigennutz, zu Wettbewerbszwecken, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht handelt, dem Geschäfts(Betriebs)inhaber Schaden zuzufügen. Das Gleiche gilt für die unbefugte Verschaffung (Betriebsspionage) oder Verwertung des erlangten G. durch Dritte oder von Vorlagen oder technischen Vorschriften (z. B. Zeichnungen), die jemand im geschäftlichen Verkehr anvertraut wurden (§§ 17 II, 18 UWG). Der Verrat eines G. durch Angehörige bestimmter Berufe oder Unternehmen ist in §§ 203 ff. StGB unter Strafe gestellt (Berufsgeheimnis). Über die Schweigepflicht der Mitglieder des Betriebsrats vgl. §§ 79, 120 BetrVG, über strafbare unbefugte Offenbarung von G. durch Leistungsorgane oder Prüfer von Gesellschaften oder Genossenschaften vgl. § 404 AktG, § 85 GmbHG, § 151 GenG, § 333 HGB, § 19 PublG, § 315 UmwG, § 203 StGB, Insidergeschäft.

- Ausschluss der Öffentlichkeit

Im Sozialrecht:

Betriebs- und Geschäftsgeheimnis




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