Geschäftsbriefe

(Handelsbriefe) einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen, wenn sie an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, Angaben enthalten über Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer der Eintragung im Handelsregister, alle Vorstandsmitglieder (bzw. Geschäftsführer oder Komplementäre) unter Bezeichnung des Vorsitzenden sowie den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (§ 80 AktG; § 35 a GmbHG). Bei Liquidation ist zusätzlich diese Tatsache anzugeben, auch wer die Abwickler (Liquidatoren) sind (§ 268 IV AktG, § 71 V GmbHG). Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, sind die in den genannten Vorschriften enthaltenen Gebote zu beachten. Ähnliches gilt jetzt auch für die G. eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft §§ 37 a, 125 a, 161 II HGB). Als G. in diesem Sinne gelten z. B. auch Bestellscheine.




Vorheriger Fachbegriff: Geschäftsbezeichnung | Nächster Fachbegriff: Geschäftsbuchhaltung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen