Geschäftsordnungsbeschluss

Bei einer Eigentumswohnung :

ln die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG) sind alle relevanten Beschlüsse, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst wurden, aufzunehmen, auch Negativbeschlüsse und Beschlüsse, die unter den Rubriken "Sonstiges" oder (alternativ) "Verschiedenes" laufen.

Nicht einzutragen sind hingegen die -Geschäftsordnungsbeschlüsse (auch Organisationsbeschlüsse genannt), die nur den ordnungsmässigen Ablauf der Versammlung sichern sollen und inhaltlich keine Arbeitsanweisung für den Verwalter oder die Eigentümer darstellen. Solche Beschlüsse, die die Geschäftsordnung regeln, sind auch mit dem Ende der Versammlung erledigt und haben regelmässig keine Auswirkungen für Rechtsnachfolger, sodass sie uninteressant geworden sind. Selbstverständlich müssen sie aber in die Niederschrift (in das Protokoll) aufgenommen werden. Beispiele: Begrenzung der Redezeit; Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung; Wahl eines anderen Versammlungsleiters; Feststellung der Beschlussfähigkeit.




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