Geschäftsraummiete

Im Mietrecht :

Unter Geschäftsräumen versteht man üblicherweise solche Räume, die zu anderen als zu Wohnzwecken bestimmt sind (§ 578 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören Ladengeschäfte, Lagerräume, Büros, Garagen und Fabrikationsräume. Für Geschäftsräume gelten die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Allerdings ist bei der Vermietung von Geschäftsräumen zu beachten, dass der soziale Kündigungsschutz nicht gilt. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich zum Ablauf der Kündigungsfrist zulässig, ohne dass dafür der Vermieter ein berechtigtes Interesse Vorbringen muss, er braucht also keinen Kündigungsgrund.
Die Kündigung eines Geschäftsraumes muss nicht schriftlich erfolgen, sie ist auch formlos wirksam (dies ergibt sich aus § 568 Abs. 1 BGB, auf den in § 578 BGB gerade nicht verwiesen wird). Die Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum muss dagegen schriftlich erfolgen (vgl. § 568 BGB). Die Kündigungsfrist für einen Geschäftsraum beträgt gem. § 580a Abs. 2 BGB drei Monate zum Ablauf eines
Kalendervierteljahres. Häufig wird bei Geschäftsraummietverhältnis- sen eine längere Kündigungsfrist vereinbart.
Weitere Stichwörter:
Formularvertrag, Indexmiete, Mischmietverhältnis, Vermietergemeinschaft, Zweckentfremdung

ist die Miete von geschäftlichen Zwecken dienenden Räumen. Gewerbe- raummietrecht Lit.: Bub, W./Treier, G., Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. A. 1999; Moeser, E., Gewerblicher Mietvertrag, 2. A. 2003; Lindner-Figura/Opree/Stell- mann, Geschäftsraummiete, 2006




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