Geschäftsverteilungsplan

Bei jedem Gericht mit mehr als einem Richter wird alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs (i.d.R. Kalenderjahr) durch das Präsidium ein G. aufgestellt, der die richterlichen Geschäfte auf die verschiedenen Spruchkörper, Abteilungen und Einzelrichter verteilt und dabei auch die Zusammensetzung der Kammern und Senate festlegt. G. bestimmt den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) und darf daher während des laufenden Geschäftsjahres nur aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen geändert werden.

Geschäftsverteilung.

Geschäftsverteilung.




Vorheriger Fachbegriff: Geschäftsverteilung | Nächster Fachbegriff: Geschäftswert


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen