Stille Gesellschaft

Man kann sich an einem Handelsgeschäft, aber auch an jedem anderen Unternehmen - auch an einem Bauernhof oder bei einem Freiberufler, wie dem Rechtsanwalt oder Steuerberater
in der Form beteiligen, dass man Geld oder andere Zuwendungen zur Verfügung stellt. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, das bedeutet, dass Aussenstehende, die mit dem eigentlichen Geschäftsinhaber in Verbindung treten, hiervon regelmässig keine Kenntnis erhalten. Im Gegensatz zur Darlehensgewährung ist jedoch Voraussetzung der stillen Gesellschaft, dass der »stille Teilhaber« am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt ist. Auch ein Darlehen kann zwar mit Gewinnbeteiligung möglich sein, die stille Gesellschaft hat aber einen gemeinsamen Zweck, nämlich das Ziel, welches das gemeinsame Unternehmen erreichen soll. In den meisten Fällen wird - auch zur Absicherung des stillen Teilhabers - ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag verfasst, in dem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter festgehalten werden. Bei einer stillen Gesellschaft im Sinne des Handelsrechts muss der Inhaber, also der nach aussen tätige Gesellschafter, Kaufmann sein. Wichtig sind auch die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters. Im Gegensatz zum Darlehensgeber kann er nämlich Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen und sämtliche mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbundenen Papiere prüfen. Wollen sich die Gesellschafter trennen oder löst sich die Gesellschaft möglicherweise z. B. durch den Tod einer der Gesellschafter auf, dann wird das Vermögen der Gesellschaft zu Geld gemacht und im Verhältnis der Gesellschaftsanteile den Gesellschaftern übertragen.

Siehe auch: Gesellschaft

Jemand beteiligt sich an dem Handelsgewerbe eines anderen in der Weise, dass er seine Einlage in das Vermögen des anderen leistet. Inhaber betreibt Handelsgewerbe in eigenem Namen und wird aus Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. "Stiller" wird am Gewinn und u. U. am Verlust beteiligt; §§ 335 ff. HGB. Siehe auch: Gesellschaft.

ist eine Gesellschaft (Gesellschaftsrecht), bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Anteil am Gewinn beteiligt. Es gelten die Vorschriften der §§ 335 ff. HGB, ergänzend die einschlägigen Bestimmungen über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Die s. G. besteht i. d. R. aus nur 2 Mitgliedern, dem tätigen Teilhaber u. dem stillen Gesellschafter. Es wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet; vielmehr wird die Einlage des stillen Gesellschafters Eigentum des tätigen Teilhabers. Der Stille muss am Gewinn beteiligt sein; er nimmt im allgemeinen auch am Verlust teil, doch kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Die s. G. ist echte Gesellschaft, da sich die Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben, jedoch keine Handelsgesellschaft, da allein der tätige Teilhaber in eigenem Namen das Handelsgewerbe betreibt. - Die Abgrenzung der s. G. zum Darlehen bereitet gelegentlich Schwierigkeiten. Beiden Rechtsinstituten ist gemeinsam, dass ein Geldbetrag - hier als Einlage, dort als Darlehenssumme - in das Vermögen eines anderen übergeht. Die Tatsache, dass der stille Gesellschafter keinen festen Zins, sondern eine Gewinnbeteiligung erhält, ist kein zwingendes Unterscheidungskriterium, da auch beim Darlehen eine Gewinnbeteiligung vorgesehen werden kann (sog. Beteiligungs- oder partiarisches Darlehen). S. G. ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn neben der Gewinn- auch eine Verlustbeteiligung, Darlehen stets dann, wenn ein bestimmter Zinssatz vereinbart ist.

(§ 230 HGB) ist die Gesellschaft, bei der sich jemand in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage - gegen einen Anteil am Gewinn - beteiligt. Die s.G. ist keine Handelsgesellschaft, sondern reine Innengesellschaft und Schuldverhältnis. Der Inhaber des Handelsgeschäfts wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Lit.: Fichtelmann, H., GmbH & Still im Steuerrecht, 5. A. 2000; Weigl, G., Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung, 2. A. 2004; Glessner, M., Die grenzüberschreitende stille Gesellschaft, 2000; Schulze zur Wie- sche, D., Die GmbH & Still, 4. A. 2003; Schoor, //., Die GmbH & Still im Steuerrecht, 4. A. 2005

Gesellschaftsrecht: Personengesellschaft in der Form einer Innengesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt.
Die gesetzliche Regelung der §§ 230 ff. HGB geht von einer Zweipersonengesellschaft aus. Beteiligen sich
mehrere Personen als stille Gesellschafter am Handelsgeschäft eines anderen, entstehen grundsätzlich mehrere stille Gesellschaften. Es sind aber auch mehrgliedrige stille Gesellschaften, insb. Publikumsgesellschaften, möglich. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Beteiligung an einem Handelsgewerbe. Der Geschäftsinhaber muss daher Kaufmann sein. Neben Einzelkaufleuten können dies Personen- oder Kapitalgesellschaften sein. Ist der Geschäftsinhaber nicht Kaufmann, besteht eine Innengesellschaft in der Form einer stillen BGB-Gesellschaft. Stille Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen, aber auch Personengesellschaften sein. Auch BGB-Gesellschaften können sich als stille Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligen.
Der Gesellschaftsvertrag enthält als gemeinsamen Zweck die Beteiligung des Stillen am Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers gegen einen Gewinnanteil. Das Merkmal des gemeinsamen Zwecks unterscheidet die stille Gesellschaft von den partiarischen Rechtsverhältnissen.
Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Aus den in dem Handelsgewerbe mit Dritten geschlossenen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 230 HGB). Dem stillen Gesellschafter stehen gern. § 233 HGB lediglich eingeschränkte Kontrollrechte zu; grundsätzlich kann er lediglich die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung der Richtigkeit in Bücher und Papiere einsehen (§ 233 Abs. 1 HGB). Er ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar (§ 231 Abs. 2 HGB). Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens (§ 235 Abs. 1 HGB). Eine Beteiligung an der Erhöhung des Firmenwertes besteht nicht. Ein Passivsaldo verpflichtet nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos.
Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft. Diese liegt insb. dann vor, wenn dem stillen Gesellschafter Kontrollrechte eingeräumt werden, die über die gesetzliche Regelung des § 233 HGB hinausgehen, oder wenn der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird. Es kann auch vereinbart werden, dass im Verhältnis der Parteien untereinander das gesamte Geschäftsvermögen, also auch das vor der Einlage des Stillen vorhanden gewesene, obligatorisch (nicht dinglich) als gemeinsames Vermögen behandelt wird. Der stille Gesellschafter ist dann bei der Auseinandersetzung so zu stellen, als wäre er am ganzen Geschäftsvermögen gesamthänderisch beteiligt gewesen.

1.
S. G. ist eine Gesellschaft, bei der sich jemand (stiller Teilhaber) an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns (des tätigen Teilhabers) mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des tätigen Teilhabers übergeht; der stille T. ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den anderen Gesellschaften wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Es kann aber vereinbart werden, dass der stille T. bei der Auflösung der Gesellschaft und bei der Auseinandersetzung einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, durch den er so gestellt wird, als ob das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern gemeinsam gehöre (sog. atypische s. G.). Die s. G. ist Personengesellschaft, aber keine Handelsgesellschaft, da die Gesellschaft selbst kein Handelsgewerbe betreibt, sondern nur der tätige Teilhaber. Die s. G. ist in den §§ 230-236 HGB gesetzlich geregelt; subsidiär gilt das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, soweit es mit dem Wesen der s. G. übereinstimmt. Die Geschäftsführung steht ausschließlich dem tätigen Teilhaber zu. Er betreibt das Geschäft im eigenen Namen und wird daraus allein berechtigt und verpflichtet (§ 230 II HGB). Der stille T. haftet überhaupt nicht. Er hat lediglich Kontrollrechte wie ein Kommanditist (§ 233 HGB). Er ist am Gewinn und Verlust beteiligt; jedoch kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass er am Verlust nicht beteiligt wird (§ 231 HGB). Die s. G. wird grundsätzlich aus den gleichen Gründen wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgelöst; doch findet keine Liquidation statt, weil der stille T. lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage hat. Wird über das Vermögen des tätigen T. das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der stille T. nur normaler Insolvenzgläubiger (Insolvenzmasse). Die s. G. ist einerseits von der Kommanditgesellschaft, andererseits vom partiarischen Darlehen zu unterscheiden.

2.
Bei der steuerrechtlichen Einordnung wird zwischen der typischen und der atypischen s. G. unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter nimmt - ähnlich wie ein Darlehensgeber - die Rolle eines Geldgebers ein; seine Gewinnanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 4 EStG). Ein atypisch stiller Gesellschafter nimmt dagegen außer am laufenden Gewinn wirtschaftlich auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens teil. Als Mitunternehmer bezieht er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 II Nr. 2 EStG). Vgl. Mitunternehmerschaften und GmbH & Stille.

Zivilrechtlich wirksames Gesellschaftsverhältnis, das in seiner typischen Form nicht
die Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft erfüllt (BFH GrS BStBl. II 1984, 751; im Gegensatz zur stillen Gesellschaft die verdeckte Mitunternehmerschaft, bei der die beteiligten Personen gleichgeordnet sind, gemeinsam handeln und dabei einen gemeinsamen Zweck verfolgen, BFH BStBl. II 1994, 282).
Der typisch stille Gesellschafter erzielt nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
(ein Veräußerungsgewinn der zum Privatvermögen gehörenden stillen Beteiligung kann nur im Rahmen des § 23 EStG erfasst werden, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Der atypisch stille Gesellschafter ist als Mitunternehmer am Gewerbebetrieb beteiligt (§ 15 Abs. 1
Nr. 2 EStG, Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft, BFH BStB1.11 1997, 272; Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und
gesondert nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO mit Einschränkungen des stillen Gesellschafters hinsichtlich der Rechtsbehelfs- und Klagebefugnis; Verluste dürfen nur mit den Vojahresgewinnen verrechnet werden,
§ 15 Abs. 4 S. 6 EStG; Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ist nach § 16 Abs. 1 Nr.2 EStG steuerpflichtig, Veräußerung des Gewerbebetriebs).
Der typisch und atypisch stillen Gesellschaft ist gemein,
— dass es sich um eine reine Innengesellschaft handelt,
— dass Gewerbetreibender und damit Subjekt der Gewinnerzielung ausschließlich der Handelsgeschäftsinhaber ist (der Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters ist für den Inhaber des Handelsgeschäfts Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, Betriebsausgaben),
— dass die stille Gesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig ist (BFH BSt131. II 1986, 311)
— und dass die stille Gesellschaft nicht Beteiligte im Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren ist (BFH BStBl. II 1989, 145).
Die Abgrenzungsmerkmale der typischen zur atypischen stillen Gesellschaft sind:
— bei der typisch stillen Gesellschaft bestehen keine Abweichungen von den Regeln der §§ 230-237 HGB (stille Gesellschaft); die atypisch stille Gesellschaft gewährt dagegen eine schuldrechtliche Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert,
— bei der typisch stillen Gesellschaft ist eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen (§ 231 HGB); die atypisch stille Gesellschaft gewährt eine besonders hohe Gewinnbeteiligung,
— bei der typisch stillen Gesellschaft werden keine unternehmerischen Mitspracherechte gewährt; der atypisch stille Gesellschafter verfügt als Mitunternehmer über unternehmerische Mitspracherechte.
stille Gesellschaft




Vorheriger Fachbegriff: Stigmatisierung | Nächster Fachbegriff: Stille Reserve


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen