Besonderes Gewaltverhältnis

ein herkömmlicher Rechtsbegriff, der den Unterschied betont zum allgemeinen Gewaltverhältnis, das zwischen dem Staat und den seiner Gebietshoheit unterworfenen Menschen besteht. Gemeint sind damit spezielle Verhältnisse, die kraft (freiwilliger oder erzwungener) engerer Beziehung zur Staatsgewalt einen Sonderstatus an Pflichten und Rechten begründen. Einschlägig sind z.B. die Rechtsverhältnisse von Beamten, Soldaten und Schülern, aber auch von Strafgefangenen. Solchen speziellen Lebensverhältnissen entsprechen gewisse verfassungsrechtliche Besonderheiten. So kann z.B. der zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Beamte sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Und der Strafgefangene geniesst naturgemäss nicht das Recht der Versammlungsfreiheit.

. Das b. G. begründet eine engere Beziehung des einzelnen zum Staat u. einen besonderen, über die allgemeinen Rechte und Pflichten des Staatsbürgers hinausgehenden Status (z.B. die Verhältnisse des Strafgefangenen, des Soldaten, des Beamten oder des Schülers einer öffentlichen Schule). Die herkömmliche Staatslehre betrachtete das b. G. als einen weitgehend rechtsfreien Raum, in dem - anders als im allgemeinen Gewaltverhältnis, dem jeder Staatsbürger unterliegt - Eingriffe in die Grundrechte auch ohne gesetzliche Ermächtigung zulässig waren. Nach heute herrschender, vom Bundesverfassungsgericht gestützter Auffassung darf die staatliche Verwaltung nicht mehr unter Rückgriff auf die Rechtsfigur des b.G. ohne gesetzliche Grundlage in die Grundrechte des gewaltunterworfenen Bürgers eingreifen. Der Gesetzesvorbehalt gelangt daher auch im b. G. zur Anwendung.

Gewaltverhältnis

Sonderrechtsverhältnis.

Gewaltverhältnis, öffentl.-rechtl.

Das besondere G. ist ein durch besondere Abhängigkeit gekennzeichnetes Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat (z. B. bei Beamten, Soldaten, Schülern, Straf- und Untersuchungsgefangenen). Im besonderen G. soll nach der Rechtsprechung eine Einschränkung von Grundrechten auch dann zulässig sein, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dazu besteht. Es dürfen aber nur solche Einschränkungen sein, die sich aus der besonderen Natur des G.es ergeben, z.B. beim Strafgefangenen Massnahmen, die der Verhinderung von Ausbrüchen, Zeugenbeeinflussungen oder Selbstmorden dienen. Diese Massnahmen sind, da sie die Rechtstellung des Gewaltunterworfenen betreffen, i.d.R. anfechtbare Verwaltungsakte. Anstaltsgewalt.

Sonderrechtsverhältnis.




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