Gewaltverhältnis, öffentlich-rechtliches

Jeder Staatsbürger steht zum Staate in einem sog. allgemeinen G., dessen Inhalt von der Gesamtheit aller staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten bestimmt wird. Dabei unterscheidet man gewöhnlich den status passivus (Pflichten des Einzelnen gegen den Staat), den status activus (Rechte des Einzelnen auf Teilnahme am staatlichen Leben, z. B. Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern), den status negativus (Abwehransprüche des Einzelnen gegen grundrechtswidrige Eingriffe) und den status positivus (Ansprüche des Einzelnen auf ein staatliches Handeln oder Gewähren, z. B. Anspruch auf Rechtsschutz). Daneben bestehen noch sog. besondere G. (neuerdings besser als „besondere Verwaltungsrechtsverhältnisse“ oder „Einordnungsverhältnisse“ bezeichnet), die durch eine besonders enge Abhängigkeit des Einzelnen von der Hoheitsgewalt des Staates geprägt sind (z. B. Beamten-, Soldaten-, Schulverhältnis). Solche besonderen G. entstehen teils auf Grund freiwilligen Eintritts (z. B. Schüler höherer staatlicher Schulen, Studenten, Berufssoldaten), teils auf Grund gesetzlichen Zwanges (Wehrpflichtige, Strafgefangene - für diese verneint vom BVerfG NJW 1972, 811 - z. T. auch Zwangsmitgliedschaft bei jur. Personen des öffentlichen Rechts). Im Rahmen der Zweckbestimmung des besonderen G. ist stärkere Einschränkung der Grundrechte möglich als im allgemeinen G. (vgl. z. B. für Soldaten Art. 17 a GG). Solche Einschränkungen finden aber jedenfalls in der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und der Unantastbarkeit des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 II GG) ihre Grenzen. Die Befugnis zu Anordnungen im besonderen G. ist wegen der Vielfalt der möglichen Anordnungen häufig nur in Form von Generalklauseln (z. B. Gehorsamspflicht des Beamten oder Soldaten) geregelt; sie besteht aber immer nur im Rahmen der Zweckbestimmung des G. Inwieweit Anordnungen im besonderen G. Verwaltungsakte sind, ist str. Die h. M. nimmt jedenfalls dann einen Verwaltungsakt an, wenn sich die Anordnung nicht auf den inneren Dienstbetrieb, das sog. „Betriebsverhältnis“, bezieht (innerdienstliche Anordnung; Dienstbefehl), sondern darüber hinaus in den Rechtskreis des Betroffenen, das sog. „Grundverhältnis“, eingreift, insbes. wenn sie sich auf den Bestand des besonderen G. selbst bezieht (z. B. Maßnahmen, die über die Amtsausübung hinaus in die persönliche Rechtsstellung des Beamten eingreifen; auch die Nichtversetzung eines Schülers wird als Verwaltungsakt angesehen, wohl nicht aber die Bewertung einer Arbeit im Laufe des Schuljahres oder die Verhängung einer einfachen Schulstrafe). Nach h. M. unterliegen aber sämtliche Maßnahmen der gerichtlichen Nachprüfung, soweit in ihnen möglicherweise eine Verletzung der Rechte des Betroffenen liegt.




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