Gewässerüberwachung

(Gewässeraufsicht): Überwachung der Ausführung der wasserrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 21 Abs. 1 WHG ist derjenige, der ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat (Gewässerbenutzung) verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Dazu zählt insb. ein behördliches Betretungsrecht für Betriebsgrundstücke, Betriebsräume, Wohnräume und sonstige Grundstücke und Anlagen (§ 21 Abs. 1 S. 2 WHG). Außerdem besteht die Pflicht, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen (Neuregelung in §§ 100, 101 WHG 2010).
Der betrieblichen Selbstüberwachung dient die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 21 a WHG), insb. bei Einleitung von Abwasser in erheblichem Umfang.




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