Gläubigerausschuss

ein Ausschuss von Konkursgläubigern oder deren Vertretern, der vor der ersten Gläubigerversammlung vom Gericht bestellt, später nur auf Beschluss der Gläubigerversammlung gebildet werden kann. Aufgabe: Unterstützung und Überwachung des Konkursverwalters; mindestens einmal im Monat Kassenprüfung. Die Mitglieder des G. haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf eine Vergütung für die Geschäftsführung. Einzelheiten vgl. §§ 87-92 KO. Konkursverfahren.

Gremium, der am Insolvenz-verfahren beteiligten Gläubiger. Da die Gläubigerversammlung oftmals sehr groß ist und die daran beteiligten Gläubiger unterschiedliche Interessen haben, kann es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nützlich sein, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberichtigten Gläubiger (Absonderung), die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Ferner soll dem Ausschuss ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenz-gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§67 Abs.2 InsO). Das Insolvenzgericht kann nach § 67 Abs.1 InsO vor der ersten Gläubigerversammlung einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss einsetzen. Letztendlich beschließt aber die Gläubigerversammlung, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird oder nicht (§ 68 Abs. 1 S.1 InsO). Sie kann deshalb den vom Insolvenzgericht eingesetzten Ausschuss entlassen oder einzelne vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder des Ausschusses abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder in den Ausschuss wählen (§ 68 InsO). Mitglieder des Gläubigerausschusses können neben den bereits genannten Personen auch am Insolvenzverfahren unbeteiligte sachverständige Dritte sein (§ 67 Abs. 3 InsO). Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses hat die Aufgabe, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand zu überprüfen (§ 69 InsO). Einzelne Mitglieder können entlassen werden (§ 70 InsO). Entscheidungen des Ausschusses sind gültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist (§ 72 InsO). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen (§ 71 InsO). Wichtige Maßnahmen oder Handlungen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Ausschusses (§§ 1581f InsO).

ist wie die Gläubigerversammlung ein Organ der Insolvenzgläubiger. Der G. kann in einem Insolvenzverfahren vor der ersten Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht eingesetzt werden. In ihm sollen alle Gläubigergruppen vertreten sein; es können aber auch Personen zu Mitgliedern bestellt werden, die keine Gläubiger sind (§§ 67 ff. InsO). Seine Aufgabe ist vor allem, den Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO).




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