Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft hat sich zu einer Wirtschafts- und Währungsunion mit einem gemeinsamen Markt entwickelt. Der Verwirklichung der Marktfreiheit dienen die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten. Sie richten sich mit ihren Aussagen vor allem an die Mitgliedstaaten. Kernstück des gemeinsamen Marktes ist die Warenverkehrsfreiheit (Art.23-31 EG). Sie verbietet mengenmäßige Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie alle anderen Maßnahmen, welche die gleiche Wirkung entfalten.
„Dassonville-Formel”: Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, d. h. grundsätzlich jedes Handelshemmnis.
Die Waren müssen aus der Gemeinschaft stammen oder sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden. Damit soll eine grenzüberschreitende Mobilität des Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten gewährleistet und eine Benachteiligung anderer Mit-. gliedstaaten verhindert werden. Nationale Bestimmungen, die lediglich die Verkaufs- bzw. Vertriebsmodalitäten (z. B. Festlegung von Ladenöffnungszeiten, Werbebeschränkungen) einschränken, berühren die Warenverkehrsfreiheit nicht („Keck-Formel”). Eine ausdrückliche Beschränkung dieser Freiheit findet sich in dem Katalog des Art.30 EG. Wichtigste Fälle sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Die beschränkende Maßnahme muss verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend wirken. Daneben besteht ein Bedarf für weitere Beschränkungen, insbesondere im Interesse des Verbraucher- und Umweltschutzes. Daher hat der EuGH immanente Schranken für den Fall anerkannt, dass die Abweichung durch die nationale Rechtsordnung zwingend erforderlich ist („Cassis de Dijon-Formel”). Darüber hinaus gebietet die Warenverkehrsfreiheit, staatliche Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Beeinträchtigungen von Privaten ausgehen.
Die Personenverkehrsfreiheit umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39-42 EG-Vertrag), die Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen (Art. 43-48 EG-Vertrag) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49-55 EG-Vertrag). Die drei Gewährleistungen verfolgen ein gemeinsames Ziel, die möglichst weitgehende Gleichstellung der Gemeinschaftsbürger unabhängig von ihrer Nationalität bei der Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen. Zudem gewährleisten sie als Begleitrechte eine umfassende Ein- und Ausreisefreiheit für die Gemeinschaftsbürger. Zentrales Anliegen ist das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dazu gehört auch das Verbot der Inländerdiskriminierung bezüglich der Rechte, die ein Inländer im Ausland erworben hat. Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn an den Betroffenen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit besondere Anforderungen gestellt werden. Eine versteckte Diskriminierung führt zwar nicht ausdrücklich, aber faktisch zu einer Schlechterstellung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt die abhängig Beschäftigten. Sie umfasst das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und nach Beendigung der Beschäftigung im Mitgliedstaat zu verbleiben. Auch die Familienangehörigen des Arbeitnehmers unterfallen dem Schutz, der ihnen ein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Mitgliedstaat garantiert. Gem. Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag steht die Arbeitnehmerfreizügigkeit unter der Schranke des Schutzes der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung wird von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht erfasst.
Die Niederlassungsfreiheit statuiert die Freiheit der Selbstständigen, außerhalb ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen. Begünstigte sind zunächst alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat ist nicht erforderlich. Zum Kreis der Begünstigten gehören auch die Gesellschaften (z.B. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Genossenschaften, nichtrechtsfähige Vereine oder BGB-Gesellschaften). Erforderlich ist, dass die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates begründet wurde und eine örtliche Verbindung mit einem Mitgliedstaat besteht. Unterschieden wird zwischen der primären Niederlassung, bei der der Selbstständige erstmals in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung gründet oder seine Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft bzw von einem Drittstaat in die Gemeinschaft verlegt. Werden dagegen unter Beibehaltung der primären Niederlassung (Hauptniederlassung) weitere Niederlassungen (Agenturen, Zweigstellen, Tochtergesellschaften) eingerichtet, bezeichnet man diese als sekundäre Niederlassung. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die natürliche Person innerhalb der Gemeinschaft ansässig ist,
h. dort ihre Hauptniederlassung unterhält. Beschränkt wird die Niederlassungsfreiheit gern. Art.45 EG-Vertrag im Hinblick auf Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Art.46 EG-Vertrag ermöglicht Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Ein Eingriff kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn mit ihm ein berechtigter Zweck verfolgt wird und der infrage stehenden Regelung ein zwingendes Interesse des Allgemeinwohls entgegensteht.
Die Dienstleistungsfreiheit umfasst die Freiheit zur Erbringung einer Dienstleistung (aktive), aber auch die Freiheit zur Entgegennahme von Dienstleistungen (passive). Eine Dienstleistung ist ein unternehmerisches Produkt, das im Gegensatz zur Ware eine geldwerte nichtkörperliche Leistung oder einen Leistungserfolg zum Gegenstand hat (eine Aufzählung findet sich in Art.50 Abs. 2 EG-Vertrag). Die Dienstleistungsfreiheit unterliegt gewissen Einschränkungen. Nach Art.45 EG-Vertrag finden die Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung, wenn die Tätigkeit eines Gemeinschaftsbürgers im jeweiligen Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Zudem können Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein.
Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.56 Abs. 1 EG-Vertrag) bezweckt die Aufhebung aller Beschränkungen des Kapitalflusses innerhalb der Gemeinschaft. Durch eine weitestgehende Mobilität des Produktionsfaktors Kapital soll eine kostenorientierte Standortverteilung der Produktion in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Die Wertübertragung kann in Form von Sachkapital (Immobilienerwerb, Unternehmensbeteiligungen etc.) oder Geldkapital (Finanzgeschäfte) erfolgen. Dabei ist der Kapitalfluss in der Gemeinschaft unabhängig von der Nationalität des Kapitaleigners. Ausnahmen der Kapitalverkehrsfreiheit sind abschließend in Art.57-60 EG-Vertrag geregelt. Der Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 2 EG-Vertrag) kommt eine wichtige Ergänzungsfunktion zu den anderen Grundfreiheiten zu („Annex-Freiheit”). Sie gewährleistet die Ausübung der anderen Grundfreiheiten durch eine entsprechende Zahlungsmöglichkeit zur rechtsgeschäftlichen Erfüllung einer Schuld im Wege des Transfers von Banknoten oder durch buchmäßige Verrechnung bzw. Überweisung.




Vorheriger Fachbegriff: Grundfreiheiten | Nächster Fachbegriff: Grundgehalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen