Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

schützt das berechtigte Interesse des Nutzers, dass die von einem informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Schaubild „Einordnung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” Das Grundrecht fußt auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG NJW 2008, 822). Es greift nur ein, soweit der Schutz nicht durch speziellere Grundrechte wie Art. 10 GG (Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet ist. Informationstechnische Systeme sind solche, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen (z. B. PC, Mobiltelefon, elektronische Terminkalender). Ein Eingriff in das Grundrecht liegt vor, wenn auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können (offen oder heimlich). Eingriffe in das Grundrecht sind zu Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung gerechtfertigt (Grundrechtsschranken). Beim präventiven Eingriff muss ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit, Bestand des Staates, Grundlagen menschlicher Existenz) gefährdet sein. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr bestehen. Der Eingriff muss vorher durch einen Richter oder eine Stelle, die gleichermaßen unabhängig und neutral ist, erlaubt werden.




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