Grundrechtsmündigkeit

natürlicher Personen im Sinne der Fähigkeit zu selbständiger Ausübung ihrer spätestens mit der Geburt beginnenden Grundrechtsträgerschaft ist ein in Rechtsprechung und Lehre noch nicht ganz geklärter Begriff. Den Ausgangspunkt bildet der Gedanke, dass die eigene Wahrnehmung von Grundrechten jeweils ein gewisses Mindestmass von Einsicht und sittlicher Reife verlangt. Jedenfalls wird im Spannungsfeld von elterlichem und staatlichem Erziehungsrecht gegenüber den eigenen Grundrechten des Jugendlichen dieser nicht lediglich als Objekt der Erziehung betrachtet. Vielmehr gilt er hier mit zunehmendem Alter immer mehr als eigene Persönlichkeit, deren Freiheit durch die Grundrechte aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG geschützt wird.

Jeder Mensch, also auch der Minderjährige, ist Träger von Grundrechten, d.h. grundrechtsfähig. Eine davon zu trennende Frage ist, ob Kinder u. Jugendliche Grundrechte, z.B. in der Schule, selbständig geltend machen können, ob sie also grundrechtsmündig sind, oder ob sie darauf angewiesen bleiben, dass die Eltern für sie handeln. Das Grundgesetz kennt eine - etwa der Geschäftsfähigkeit im Privatrecht vergleichbare - G. nicht. Daher kann auch der junge Mensch, jedenfalls soweit er die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, die Grundrechte ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Grenzen ergeben sich aus dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 II GG, Elternrecht), denen gegenüber sich der Jugendliche auf Grundrechte nicht berufen kann.

ist die Fähigkeit des Menschen, Grundrechte selbständig geltend zu machen.

Fähigkeit, ein Grundrecht ausüben zu können, insb. es gerichtlich geltend machen zu können. Die Grundrechtsmündigkeit ist (grund-)gesetzlich nicht geregelt. Voll geschäftsfähige Personen sind grundrechtsmündig. Nach der herrschenden Theorie der flexiblen Altersgrenze hängt die Grundrechtsmündigkeit von Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit in die Tragweite des Grundrechts ab. Indizien ergeben sich dabei aus Altersbegrenzungen aus dem GG selbst (z.B. Art.38 Abs. 2 GG = 18 Jahre) oder aus anderen Rechtsnormen, z. B. § 12 AsylVerfG (16 Jahre). Nach der Theorie der starren Altersgrenze besteht die Grundrechtsmündigkeit grundsätzlich erst ab dem 18. Lebensjahr, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.




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