Grundstücksmiete

Im Mietrecht :

Gem. § 578 BGB gibt es vier Gruppen von Mietverhältnissen:
Vom Gesetzgeber sehr wichtig genommen wurden die „Wohnraum- mietverhältnisse". Für sie gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils (§§ 535 bis 548 BGB) sowie die Vorschriften des besonderen Teils „Wohnraummiete" (§§ 549 bis 577a BGB). Für Wohnraummietver- hältnisse sind weitere Sondergesetze und Vorschriften zu beachten, wie das Wohnungsbindungsgesetz, das Baukostenzuschussgesetz, die Heizkostenverordnung, die 2. Berechnungsverordnung, die Neu- baumietenverordnung, das Wohnungseigentumsgesetz, die Insolvenzordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz.
Zur zweiten Gruppe gehören die Gewerberaummietverträge. Für sie gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils (§§ 535 bis 548 BGB) und die Vorschriften des besonderen Teils „Mietverhältnisse über andere Sachen" (§§ 578 bis 580a BGB). Für Gewerberaummietverhältnisse gelten z.T. auch auf Grund von entsprechenden Verweisungsregelungen Wohnraummietvorschriften, z. B. § 550 BGB (Schriftform), § 554 BGB (Modernisierungsankündigung) und § 570 BGB (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts).
Als dritte Gruppe gibt es die Mietverträge über Grundstücke. Für sie gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils (§§ 535 bis 548 BGB) und die restlichen Vorschriften, geregelt in §§ 578 bis 580a BGB, sowie z.T. auch Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht, z. B. § 550 BGB (Schriftform), §§ 566 bis 567b (Wechsel der Vertragsparteien auf Vermieterseite).
Schließlich gibt es noch die Mietverträge über bewegliche Sachen. Zu dieser Kategorie gehören z. B. Leasingverträge.
Weitere St ich Wörter:
Geschäftsraummiete, Mietvertrag, Modernisierung




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