Güterstand

Wenn zwei Menschen heiraten, so entsteht dadurch nicht nur eine persönliche Lebensgemeinschaft. Auch ihre beiden Vermögen und Einkommen kommen dadurch in Berührung miteinander: Sie richten sich gemeinsam eine Wohnung ein, beide steuern aus ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie und zu Neuanschaffungen bei, oder einer verdient das Familieneinkommen allein, während der andere sich um den Haushalt und die Kinder kümmert. Solange die Ehegatten einander gut verstehen, werden sich daraus kaum Probleme ergeben. Wird die Ehe aber geschieden (Scheidung), so kommt es häufig zu Auseinandersetzungen darüber, wem was gehört. Dieselben Schwierigkeiten kann es geben, wenn ein Ehegatte stirbt und der andere sich mit der Familie über den Nachlaß auseinandersetzen muß. Diese und andere vermögensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ehe regelt das Gesetz durch die Güterstände. Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, so leben sie im «gesetzlichen Güterstand», der Zugewinngemeinschaft. Dieser bedeutet, daß jedem von ihnen das Vermögen verbleibt, das er mit in die Ehe gebracht hat und das er während der Ehe erwirbt (§ 1363 BGB). Über sein gesamtes Vermögen und über Haushaltsgegenstände darf er allerdings nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen (§§1365, 1369 BGB). Wird die Ehe geschieden, so hat für das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten ein Zugewinnausgleich zu erfolgen. Die Eheleute können die Geltung des gesetzlichen Güterstandes für ihre Ehe durch Abschluß eines Ehevertrages ausschließen. Der gesetzliche Güterstand gilt von nun an auch für Eheleute im Gebiet der früheren DDR. Diese können allerdings noch bis zum 3. Oktober 1992 gegenüber dem zuständigen Kreisgericht erklären, daß sie den bisher dort geltenden Güterstand der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft beibehalten wollen.

ist der das Güterrecht der Ehegatten betreffende Zustand der Vermögensverhältnisse. Zu unterscheiden sind gesetzlicher ^Zugewinngemeinschaft) und gewillkürter G. ^Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Der G, regelt drei Dinge: Wem das Vermögen gehört. Wer es verwaltet. Und wer für die Schulden haftet.

ist die Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten untereinander. Gesetzlicher G. ist die Zugewinngemeinschaft, vertraglicher G. sind Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Nutzverwaltung. In Österreich ist der gesetzliche G. die Gütertrennung, andere G.e müssen vereinbart werden. In der Schweiz gilt die Güterverbindung, bei der der Mann die Verwaltung und Nutzung des Frauengutes hat. Andere Regelungen durch Ehevertrag sind möglich.

(Ehe). Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten werden durch den für sie massgeblichen G. bestimmt. Sofern Mann u. Frau nichts anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen G. der Zugewinngemeinschaft. Sie können sich aber statt dessen durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag für den
G. der Gütertrennung oder den der Gütergemeinschaft entscheiden (§§ 1408ff. i.V.m. § 1414 bzw. §§ 1415ff. BGB).
1. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Sowohl die bei Eheschliessung vorhandenen als auch die später erworbenen Vermögen bleiben getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig. Doch kann der eine nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes verfügen; bereits die Verpflichtung zu einem solchen Verfügungsgeschäft ist mangels dieser Einwilligung unwirksam. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Grundlage der Familie erhalten bleibt. Im Fall der Ehescheidung wird der sog. Zugewinn (Differenz zwischen End- u. Anfangsvermögen eines Ehegatten) ausgeglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen Ehegatten, steht letzterem die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Kapitaleinkünfte, die der geschiedene Ehegatte aus dem Zugewinnausgleich erzielt oder in zumutbarer
Weise hätte erzielen können, sind auf die Höhe seines Unterhaltsanspruchs anzurechnen. Beim Tod eines Ehegatten wird ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist, ein fiktiver Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um % der Erbschaft erhöht. Neben den Kindern erhält er also Vi, bei kinderlos gebliebener Ehe neben Eltern u. deren Abkömmlingen u. neben Grosseltern % des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil. Ist der überlebende Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen u. steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so hat er ein Wahlrecht: Er kann entweder den nach Massgabe des erhöhten Erbteils vergrösserten Pflichtteil (grosser Pflichtteil) oder den normalen Zugewinnausgleich zusammen mit dem nicht erhöhten Pflichtteil (kleiner Pflichtteil) verlangen.
2. Gütertrennung (§ 1414 BGB). Schliessen die Ehegatten den gesetzlichen G. der Zugewinngemeinschaft (oder auch nur den Zugewinn- oder Versorgungsausgleich) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Die Gütertrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte sein Vermögen für sich behält u. allein verwaltet. Vermögensrechtlich stehen sich die Ehepartner wie Unverheiratete gegenüber. Ein während der Ehe erworbener Zugewinn wird weder bei Scheidung noch beim Tod eines Ehegatten ausgeglichen.
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB): Wenn die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren, werden das Vermögen des Mannes u. das der Frau gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) beider Ehegatten. Sie verwalten das Gesamtgut gemeinschaftlich, falls sie im Ehevertrag nicht etwas anderes bestimmt haben. Vom Gesamtgut sind nur das Sondergut u. das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. Sondergut sind die Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. unpfändbare Gehalts- u. Unterhaltsansprüche, Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft). Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, die ein Ehegatte mit der Auflage erbt oder geschenkt bekommt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft, z. B. durch Scheidung, wird das Gesamtgut nach Abzug der Verbindlichkeiten hälftig geteilt. Stirbt ein Ehegatte, gehört dessen Anteil am Gesamtgut zum Nachlass; zur Vermeidung einer sofortigen Erbauseinandersetzung kann im Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten u. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.
Der Ehevertrag, durch den Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wird, kann auf Antrag beider Ehegatten in das Güterrechtsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Die Eintragung bewirkt, dass ein Dritter bei einem mit einem der Ehegatten abgeschlossenen Rechtsgeschäft die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er sie nicht kennt (§§ 1412, 1558 ff. BGB).

ist der das Güterrecht der Eheleute betreffende Stand (Zustand) der Vermögensverhältnisse. Der G. kann gesetzlicher G. (Zugewinngemeinschaft) oder gewillkürter (vertraglicher) G. (Wahlgüterstand, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) sein. Er kann auch über die Beendigung der Ehe hinauswirken (fortgesetzte Gütergemeinschaft). Vor dem 1. 7. 1958 (Gleichberechtigungsgesetz) geschlossene Eheverträge, die auf ältere Güterstände Bezug nehmen, gelten fort. Der bloße Ausschluss des gesetzlichen Güterstands ohne Vereinbarung eines vertraglichen Güterstands bewirkt den Eintritt der Gütertrennung (§ 1414 BGB). Lit.: Kanzleiter, R., Vereinbarungen unter Ehegatten, 7. A. 2004

Güterrecht, eheliches.

1.
Das eheliche Güterrecht kennt zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten gesetzliche und vertragliche G. Gesetzlicher G. ist für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft; dies gilt grundsätzlich auch für vor dem 1. 7. 1958 abgeschlossene Ehen (zur Übergangsregelung vgl. i. E. Art. 8 I des Gleichberechtigungsgesetzes). Auch für Vertriebene und Flüchtlinge, die als Ehegatten in der BRep. leben, gilt seit 1. 10. 1969 der gesetzliche G. der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht - abgesehen von der Möglichkeit eines Ehevertrages - bis zum 31. 12. 1970, seither innerhalb von 15 Monaten nach Übersiedlung in die BRep.) durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht zum Ausdruck bringen, dass für die Ehe der bisherige gesetzliche G. eines außerhalb der BRep. maßgebenden Rechts fortgelten solle (Ges. vom 4. 8. 1969, BGBl. I 1067).
Gebiet ehem. DDR: Haben die Ehegatten am 3. 10. 1990 im gesetzl. G. der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (ähnlich der früheren Errungenschaftsgemeinschaft) gelebt, so gelten mangels abweichender Vereinbarung oder Erklärung ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften über den gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 234 § 4 EGBGB). Für Ehegatten, die vor dem Beitritt der DDR geschieden worden sind, bleibt hinsichtl. der Auseinandersetzung des gemeinschaftl. Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend.

2.
Das BGB geht vom Grundsatz der güterrechtlichen Vertragsfreiheit aus. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt daher nur, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Allerdings sind die Partner an die vom BGB aufgezählten G. gebunden. Der Güterstand kann daher nicht durch Verweisung auf ein nicht mehr geltendes Gesetz (z. B. Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes) oder auf ausländisches Recht (s. aber Internationales Privatrecht, 2) bestimmt werden (§ 1409 BGB). Als vertragsmäßige G. kommen demnach nur noch die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) und die Gütertrennung (§ 1414 BGB) in Betracht. Die früheren vertraglichen G. der Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1519 ff. BGB a. F.) und der Fahrnisgemeinschaft (§§ 1549 ff. BGB a. F.) gelten nur noch für die vor dem 1. 7. 1958 geschlossenen Eheverträge fort. Schließen die Ehegatten in dem Ehevertrag lediglich den gesetzlichen G. der Zugewinngemeinschaft oder den Ausgleich des Zugewinns als deren wesentlichen Bestandteil aus oder heben sie die Gütergemeinschaft auf, ohne einen neuen G. zu bestimmen, so tritt als hilfsweiser G. kraft gesetzlicher Auslegung des mutmaßlichen Willens der Ehegatten Gütertrennung ein (§ 1414 BGB).
Zur steuerlichen Behandlung Veranlagungsarten.




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