Hangtäter

ist eine Person, die aufgrund charakterlicher Veranlagung (z. B. Willensschwäche) zu Rechtsbrüchen neigt. Gegen H. kann auf Sicherungsverwahrung erkannt werden (§ 42e StGB).

ist ein Straftäter, der schon mehrfach straffällig geworden ist u. der infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wird ein Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt, so muss das Gericht nach § 66 StGB daneben die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn er wegen früher begangener vorsätzlicher Straftaten schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist und wegen dieser Taten mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe verbüsst oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung u. Sicherung befunden hat. Das Gericht kam Sicherungsverwahrung anordnen, wenn jemand 3 vorsätzliche Straftaten begangen u. dadurch jeweils mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat u. wenn er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Gegen Jugendliche u. Heranwachsende darf Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden (§§ 7,106 II JGG).

Maßregeln der Besserung und Sicherung (3 d), Gewohnheitsverbrecher.




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