heimatloser Ausländer

Ausländer

sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die der Obhut einer Flüchtlingsorganisation der UN unterstehen, nicht Deutsche im Sinn des GG.es sind und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet oder in West- Berlin hatten (§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung h. A. im Bundesgebiet). Das Gesetz unterwirft die h.A. nicht dem gewöhnlichen Ausländerrecht, sondern nähert ihre Rechtsstellung der der Deutschen an (privüegierte A.). Ausländer, Ausländergesetz, Verschleppte Personen.

i. S. d. G über die Rechtsstellung h. A. v. 25. 4. 1951 (BGBl. I 269) m. Änd. werden eingebürgert, wenn sie sich 7 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und sich nicht strafbar gemacht haben. H. A. sind in weiten Bereichen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Eine Ausweisung ist nur aus bes. Gründen möglich. S. a. Fremdrenten.




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