Hinterlistiger Überfall

Überfall.

Körperverletzung, gefährliche.

Die mittels eines h.Ü. begangene körperliche Beschädigung eines anderen ist ein Fall der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Ü. ist ein Angriff, der das Opfer unversehens trifft; er ist hinterlistig, wenn der Täter unter Verdeckung seiner wahren Absicht mittels Täuschung vorgeht.

, gefährliche.




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