Hypothekenübernahme

Schuldübernahme

Oftmals wird bei einem Grundstückskaufvertrag in Anrechnung auf den Kaufpreis eine hypothekarisch gesicherte Schuld übernommen. Diese H. ist eine Schuldübernahme; deren allgemeine Regeln gelten auch hier. Daneben sieht § 416 BGB eine erleichterte Form für die H. vor: Ist der Erwerber des Grundstücks (neuer Schuldner) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und teilt er - nicht der bisherige Schuldner - die H. dem Gläubiger schriftlich mit dem Hinweis mit, dass er an Stelle des bisherigen Schuldners trete, wenn die Genehmigung nicht binnen 6 Mon. verweigert werde, so gilt die Genehmigung des Gläubigers als erteilt (Fiktion), wenn der Gläubiger sie nicht vorher ausdrücklich verweigert, also auch bei Schweigen.




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