Härtefallregelung

Sozialrecht: In der gesetzlichen Sozialversicherung insb. für den Bereich der Zuzahlung zu Leistungen vorgesehen. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung war bei unzumutbarer Belastung des Versicherten gem. § 61 SGB V die Befreiung von der Zuzahlungspflicht geregelt, seit dem 1.1. 2004 durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) allerdings für Sozialhilfeempfänger mit bis zu 74,01 € jährlicher Eigenleistung und für chronisch Kranke noch mit 35,52 € Eigenanteil. In der Pflegeversicherung regelt die Zuzahlung zu technischen Hilfsmitteln bei unzumutbarer Belastung §40 Abs. 3 SGB XI. Im Fall unzumutbarer Belastung bei stationären medizinischen Leistungen trifft § 32 Abs. 4 SGB VI eine Regelung über die Befreiung von der Zuzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung.




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