Hörensagen

ist das Hören der Mitteilung (des Sa- gens) eines anderen. Ein Zeuge vom H. ist ein Mensch, der eine die Tat betreffende Tatsache nicht unmittelbar wahrgenommen (gesehen, gehört usw.) hat, sondern nur den (mittelbaren) Bericht eines unmittelbaren Zeugen hiervon. Der Zeuge vom H. ist mittelbarer Zeuge. Ein Urteil kann auf seine Aussage grundsätzlich nur dann gestützt werden, wenn diese durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt wird. Lit.: Joachim, N., Der Hörensagenbeweis im Strafverfahren, 1991 (Diss.)




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