Hörfalle

ist die Bezeichnung für das Belauschen des von einer Privatperson geführten Gesprächs mit einem Tatverdächtigen, das von den Ermittlungsbehörden zwecks Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand veranlasst worden ist. Die Frage, ob wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht gegenüber dem Beschuldigten ein Beweisverwertungsverbot für die erlangten Erkenntnisse besteht, ist umstritten. Nach Ansicht des BGH (NJW 1996, 2940) sind §§ 163 a Abs. 4, 136 StPO weder direkt noch analog anwendbar. Auch eine Täuschung i. S. d. § 136 a Abs. 3 StPO sei nicht gegeben, da es bereits an einer Vernehmung fehle und die bloße Befragung durch eine Privatperson, die ihr Ermittlungsinteresse nicht aufdecke, weder die Willensbetätigung noch die Willensentschließung beeinträchtige. Da das Mithören auch nicht den Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung unterliegt, sind die Erkenntnisse aus der „Hörfalle” grundsätzlich jedenfalls dann verwertbar, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.




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