Illegale Beschäftigung

Schwarzarbeit.

umfasst (s. § 16 II SchwarzArbG) die unmittelbare oder mittelbare B. eines Ausländers ohne die erforderliche Genehmigung (Arbeitsgenehmigung) der Agentur für Arbeit (§ 404 I, II Nr. 3 SGB III), Ausübung einer B. durch einen Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 II Nr. 4 SGB III), unterlassene oder unrichtige Nebenerwerbsbescheinigung für Bezieher oder Antragsteller von Leistungen gem. SGB III (§ 404 II Nr. 20 SGB III), unterlassene oder unrichtige Mitteilung von Änderungen, die für Sozialleistungen erheblich sind, durch Bezieher oder Antragsteller (§ 404 II Nr. 26 SGB III), B. von Ausländern ohne Genehmigung zu ungünstigen Arbeitsbedingungen oder in größerem Umfang (§§ 10, 11 SchwarzArbG), Verleih eines Ausländers ohne Genehmigung (§ 15 AÜG), Entleih von Ausländern ohne Genehmigung zu ungünstigen Bedingungen oder in größerem Umfang (§ 15 a AÜG), Verleih oder Entleih eines Arbeitnehmers ohne Verleiherlaubnis (§ 16 I Nr. 1, 1 a AÜG), Verleih oder Entleih von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes (§ 16 I Nr. 1 b AÜG), Entleih eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Genehmigung (§ 16 I Nr. 2 AÜG), Verstöße gegen § 23 I Nr. 1, II Arbeitnehmer-EntsendeG, Verstöße gegen § 18 I Nr. 1, II des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes sowie Vorenthalten u. Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB). Die Handlungen sind als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit Strafe oder Bußgeld bedroht. Der Bekämpfung dienen auch Kontrollen von B.-Stellen, insb. Baustellen, der Ausschluss von öffentlichen Bauaufträgen nach festgestellter i. B. (§ 21 SchwarzArbG) und der Sozialversicherungsausweis sowie die Unterrichtung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (Leistungsmissbrauch).




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