Imparitätsprinzip

handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz. Es besagt, dass bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände Gewinne und Verluste ungleich (lat. = impar) behandelt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Denn noch nicht durch Umsatz realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip), während noch nicht durch Umsatz realisierte Verluste berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Vorsichtsprinzip). Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger




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