Inkassobüro

Ein I. betreibt, wer sich gewerbsmäßig mit der Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen befasst (sog. Inkassozession, Abtretung, 2). Die Aufnahme des Betriebs ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Das Betreiben eines I. unterliegt als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch der Registrierungspflicht nach § 2 II, 10 I Nr. 1 RechtsdienstleistungsG, Rechtsdienstleistung). Soweit die zur Einziehung übernommenen Beträge sofort gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, liegt eine Kreditgewährung vor; zur Erlaubnispflicht bei Kreditgeschäften, die gewerblich betrieben werden Bankgeschäft, Kreditinstitute. Zur Erstattung der Kosten des I. Schuldnerverzug. S. a. Factoringvertrag.




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