Inländerbehandlung

oder Inländergleichbehandlung (engl. national treatment) ist ein Prinzip der Gleichbehandlung vor allem im internationalen Handel und ist in allen Abkommen der WTO verankert. Danach müssen in- und ausländische Anbieter die gleiche Behandlung erfahren. Dies gilt für Waren (Art. III GATT), Dienstleistungen (Art. XVII GATS) und geistiges Eigentum (Art. III TRIPS). Auch gewährt z. B. Art. XVI des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der BRep. und den USA v. 29. 10. 1954 (BGBl. 1956 II 487) den Erzeugnissen des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils I. hinsichtlich der inneren Besteuerung, des Verkaufs, der Verteilung, der Lagerung und der Verwendung. S. a. Meistbegünstigung, Diskriminierung im Völkerrecht.




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