Insidergeschäft

ist die Verwendung einer Insiderinformation über ein Insiderpapier, die als Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Wertpapiermarkt missbilligt wird.

Insiderpapiere sind Finanzinstrumente (§ 2 II b WpHG), die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder deren Preis von solchen Finanzinstrumenten abhängt (§ 12 WpHG).

Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf den Emittenten von Insiderpapieren oder die Insiderpapiere selbst beziehen und bei öffentlichem Bekanntwerden den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich beeinflussen können (§ 13 WpHG).

Als I. verboten ist, Insiderpapiere unter Verwendung einer Insiderinformation zu erwerben oder zu veräußern, eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder auf Grund der Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder sonst dazu zu verleiten (§ 14 WpHG).

Der Emittent von Finanzinstrumenten muss gemäß § 15 WpHG insbes. Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen (Ad-hoc-Publizität).

Der Verstoß gegen das Verbot des I. ist in bestimmten Fällen mit Strafe bedroht (§ 38 WpHG); der Versuch ist strafbar. I. Ü. stellt er eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 39 II Nr. 3, 4 WpHG). Die Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 15 WpHG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 39 WpHG). Zu weiteren Strafvorschriften gegen Geheimnisverrat Geschäftsgeheimnis.




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