Inverkehrbringen eines gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthaltenden Produktes

1.
§ 3 Nr. 6 GenTG definiert das I. eines GVO enthaltenden Produktes als seine Abgabe an und Bereitstellung für Dritte, z. B. den Verkauf. Kein I. liegt bei solchen Produkten vor, die für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen (dort 2.), genehmigte Freisetzungen (1) oder genehmigte klinische Prüfungen bestimmt sind. Das I. bedarf der Genehmigung, die EWR-weit geregelt ist (§§ 14-16, 16 b-e u. 42 GenTG, GenT-BeteiligungsVO v. 17. 5. 1995, BGBl. I 734 m. Änd.). Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn nach dem Stand der Wissenschaft unvertretbare schädliche Einwirkungen auf Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 II GenTG). Die Bestimmungen der Genehmigung zum I. sind gem. § 16 V a auch von denjenigen zu beachten, die Umgang mit dem Produkt haben, d. h., es anwenden, anbauen, verbrauchen u. a. m. - sofern die Genehmigung öffentl. bekannt gemacht wurde. Beim I. ist eine Produktinformation mitzuliefern.

2.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet mit der Genehmigung u. a. über den Verwendungszweck und die Kennzeichnung des Produktes (§ 16 d). Die Kennzeichnung regelt neben EU-Recht § 17 b, s. a. Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die VO (EG) 65/2004 v. 14. 1. 2004 (ABl. EU L 10/5) verlangt für die Genehmigung des I. für die GVO sog. Erkennungsmarker (ausgenommen: Arzneimittel). Marker sind z. B. biochemische Bausteine, die den Ursprung von Lebensmitteln und Futtermitteln eindeutig bestimmbar machen; s. a. Genlebensmittel und -futtermittel. § 20 II ermöglicht es dem Bundesamt, das Ruhen der Genehmigung anzuordnen. Diejenigen, die mit GVO enthaltenden Produkten umgehen, trifft gem. § 16 b eine z. T. zivilrechtlich beschränkbare Vorsorgepflicht, s. Gentechnikrecht, 3. Haftung. Die Vorsorgepflicht wird bei Tierhaltung und Pflanzen durch Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.




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