Kapazitätsvorbehalt

betrifft insbesondere das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium (Berufsfreiheit), sofern die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des Bewerbers erfüllt sind. Etwaige Beschränkungen dürfen lediglich zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - dazu zählt besonders auch die Funktionsfähigkeit einer Hochschule in Forschung und Lehre - vorgenommen werden. Doch darf dies nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen geschehen: unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten.




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