Kapitalerhöhung

bedeutet bei der AG und der KGaA die Erhöhung des Grundkapitals, bei der GmbH die Erhöhung des Stammkapitals. Es gibt mehrere Arten von K.en: die K. gegen Einlagen (§§ 182-191 AktG) und die K. aus Gesellschaftsmitteln (nominelle K.), §§ 207-220 AktG. Hergang der K. gegen Einlagen: Beschlussfassung der Hauptversammlung, Zeichnung der neuen Aktien durch die Erwerber (Zeichnungsschein), Eintragung des K.beschlusses und dessen Durchführung in das Handelsregister, Ausgabe der neuen Aktien. Die K. aus Gesellschaftsmitteln verschafft der AG kein zusätzliches Kapital, sondern wandelt nur offene Rücklagen in Grundkapital um. Die bisherigen Aktionäre erhalten im Verhältnis ihrer Anteile die neuen Aktien ohne Einlagen (Gratisaktien). Sehr gebräuchlich ist die K. im Wege des "genehmigten Kapitals". In diesem Fall wird der Vorstand durch die Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung ermächtigt, innerhalb einer bestimmten Zeit das Grundkapital durch Ausgabe von Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, §§ 202 ff. AktG. Schliesslich ist eine "bedingte K." möglich, vgl. § 192-201 AktG, Bezugsaktie. Die K. bei der GmbH ist in §§ 55-57 GmbHG geregelt. Kapitalherabsetzung.

Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu unterscheiden ist die effektive und die nominelle Kapitalerhöhung. Bei einer effektiven Kapitalerhöhung wird der Gesellschaft neues Eigenkapital zugeführt, wohingegen bei einer nominellen Kapitalerhöhung nur vorhandene Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden (§§ 207-220 AktG).
In einer Aktiengesellschaft bestehen drei Möglichkeiten der effektiven Kapitalerhöhung:
— die Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182-191 AktG),
— die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192-201 AktG),
— und die Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital (§§ 202 — 206 AktG).
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen setzt einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraus (§ 182 AktG). Die neuen Aktien sind gem. § 185 AktG zu zeichnen, was zumeist durch ein Konsortium übernommen wird. Die Kapitalerhöhung
wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG).
Eine bedingte Kapitalerhöhung liegt vor, wenn nach einem Beschluss der Hauptversammlung die Erhöhung des Grundkapitals nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird (§ 192 AktG).
Genehmigtes Kapital im Sinne der §§ 202 ff. AktG dient der Erleichterung der Kapitalbeschaffung. Durch die Satzung oder satzungsändernde Beschlüsse kann der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung kann dann ohne einen weiteren Beschluss der Hauptversammlung durchgeführt werden.
In allen Fällen der effektiven Kapitalerhöhung sind die Bezugsrechte der Altaktionäre gern. § 186 AktG zu beachten.
Die effektive Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH hat gem. §§ 55 ff. GmbHG folgende Voraussetzungen:
— einen (satzungsändernden) Kapitalerhöhungsbeschluss,
— die Übernahme des Geschäftsanteils am erhöhten Kapital,
— die Erbringung des Nennbetrages des übernommenen Geschäftsanteils und
— die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
Eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen setzt gem. § 56 Abs. 1 GmbHG voraus, dass Gegenstand und Betrag der Stammeinlage im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Auch bei der Kapitalerhöhung gelten die Grundsätze über verdeckte Sacheinlagen. Die nominelle Erhöhung des Grundkapitals einer GmbH ist in den §§ 57 c ff. GmbHG geregelt.

ist bei der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Erhöhung des Grundkapitals. Man unterscheidet die K. gegen Einlagen (sog. effektive K., §§ 182-191 AktG) und die K. aus Gesellschaftsmitteln (sog. nominelle K., §§ 207-220 AktG). Eine K. erfolgt grdsätzl. durch Ausgabe neuer (junger) Aktien (s. aber unten). Die effektive K. erfordert einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung, durch den die Satzungsbestimmung über die Höhe des Grundkapitals geändert wird; bei einer Gesellschaft mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen (§ 182). Der Beschluss ist zum Handelsregister anzumelden, einzutragen und bekanntzumachen (§ 184). Die neuen Aktien werden gezeichnet (Zeichnungsschein); dabei ist das Bezugsrecht zu beachten. Sacheinlagen bedürfen der Prüfung (§ 183 III). Die K. wird wirksam, wenn ihre Durchführung im Handelsregister nach Anmeldung (§ 188) eingetragen wird (§ 189). Erst danach dürfen neue Aktien und Zwischenscheine ausgegeben werden (§ 191).

Während bei der effektiven K. das Gesellschaftsvermögen durch fremde Mittel vermehrt wird, geschieht die nominelle K. ausschließlich aus Mitteln der Gesellschaft selbst, insbes. dann, wenn das Gesellschaftsvermögen durch offene und stille Reserven so angewachsen ist, dass es das Grundkapital weit übersteigt. Die nominelle K. setzt einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten, satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraus (§ 207); dabei soll das Grundkapital in der Weise erhöht werden, dass die offenen Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden, wobei diese Rücklagen schon in der letzten Jahresbilanz ausgewiesen sein müssen (§ 208). Gesellschaften mit Stückaktien können hierbei ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer (Zusatz- oder Frei-)Aktien erhöhen. Der Beschluss ist zum Handelsregister anzumelden; bereits mit seiner Eintragung wird die K. wirksam; es wird fingiert (Fiktion), dass die neuen Aktien voll einbezahlt sind (§ 211; sog. Gratisaktien). Sie stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung am bisherigen Grundkapital zu (§ 212). Eine bedingte K. (§§ 192-201) liegt vor, wenn die Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals beschließt, die nur soweit durchgeführt werden soll, als Dritte von einem ihnen zustehenden Bezugsrecht oder Umtauschrecht (Wandelschuldverschreibungen) Gebrauch machen (§ 192 I). Die bedingte K. soll nur beschlossen werden zwecks Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zwecks Fusion oder Ausgabe von Arbeitnehmeraktien. Der satzungsändernde, mit qualifizierter Mehrheit zu fassende Beschluss der Hauptversammlung (§ 193) ist zum Handelsregister anzumelden (§ 195). Erst nach seiner Eintragung dürfen die Bezugsaktien ausgegeben werden (§ 197), aber nur nach voller Leistung des Gegenwerts (§ 199). Das Grundkapital ist erst mit der Ausgabe der Bezugsaktien erhöht (§ 200).

Eine weitere besondere Form der K. ist die durch genehmigtes Kapital. Für die Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten ähnliche Vorschriften (allgemein in §§ 55 ff. GmbHG, für die K. aus Gesellschaftsmitteln §§ 57c ff. GmbHG).

Steuerlich ist die K. dadurch begünstigt, dass der Wert der neuen Anteilsrechte auf Grund der K. aus Gesellschaftsmitteln nicht zu Einkünften führt; vgl. Ges. über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln i. d. F. vom 10. 10. 1967 (BGBl. I 977) zul. geänd. d. G v. 7. 12. 2006 (BGBl. I 2782).




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