Kassationsmöglichkeit

Im Sozialrecht :

Die Sozialgerichte haben das Recht, angefochtene Bescheide ohne eigene Sachentscheidung aufzuheben (§131 Abs. 5 SGG). Hiermit sollen die Sozialgerichte in Fällen, in denen die Leistungsträger den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt haben, entlastet werden.




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