konsularische Immunität

Der hauptberufliche Konsul (Berufskonsul) genießt nahezu volle funktionelle Immunität (mit den Ausnahmen nach
Art. 43 II Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen). In Bezug auf die persönliche Immunität ist der Konsul der Gerichtsbarkeit des Residenzstaates unterworfen, jedoch unterliegt er keiner Festnahme und Untersuchungshaft, es sei denn wegen schweren Verbrechens und aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts (Art.41 WUK). Anderes gilt für den Honorarkonsul. Er steht nicht hauptamtlich im konsularischen Dienst und entstammt häufig dem Residenzstaat, sodass er lediglich funktionelle Immunität genießt.




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